1Im Fall des
§ 39c Absatz 2 ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den
§§ 9 bis 12 zu prüfen, wenn dies einer ihrer Gesellschafter innerhalb einer Frist von einer Woche verlangt, nachdem er die in
§ 39b genannten Unterlagen erhalten hat.
2Die Kosten der Prüfung trägt die Gesellschaft.
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G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 60 MoPeG Änderung des Umwandlungsgesetzes (vom 30.12.2023) ... der Verschmelzung auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts widerspricht. § 39e Prüfung der Verschmelzung Im Fall des § 39c Absatz 2 ist der ... 42 Entsprechend anzuwendende Vorschriften Die §§ 39, 39a, 39b, 39c, 39e und 39f sind entsprechend anzuwenden." 8. Der bisherige Zweite Unterabschnitt des ... ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 44" durch die Angabe „ § 39e " ersetzt. 11. In § 51 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ...