(1)
1Während des theoretischen und praktischen Unterrichts sind die zur Ausübung des jeweiligen Berufs erforderlichen fachlichen, personalen und sozialen Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach den
§§ 7 bis 9 oder
§§ 7,
8 und
10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erforderlich sind, sowie die Eigenverantwortlichkeit im beruflichen Handeln zu fördern.
2Zu vermitteln sind
- 1.
- im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten die in Anlage 1 genannten Kompetenzen im Umfang von 2.100 Stunden und
- 2.
- im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten die in Anlage 3 genannten Kompetenzen im Umfang von 2.100 Stunden.
(2) Im theoretischen und praktischen Unterricht sind die verschiedenen Versorgungs- und Funktionsbereiche der beruflichen Tätigkeit zu berücksichtigen.
(3) 1Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. 2Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. 3Das Nähere regeln die Länder.
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V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148