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§ 3 - BAM Besondere Gebührenverordnung (BAMBGebV)

V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1712 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 294
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 202-5-8 Verwaltungsgebühren
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§ 3 Übergangsvorschriften



(1) 1Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung nach Abschnitt 1 des Gebührenverzeichnisses, die vor dem 1. Oktober 2019 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die Kostenverordnung zum Waffengesetz weiter anzuwenden. 2Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung nach Abschnitt 2 des Gebührenverzeichnisses, die vor dem 1. Oktober 2019 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz weiter anzuwenden. 3Wurde die gebührenfähige Leistung in den Fällen der Sätze 1 und 2 nach dem 1. Oktober 2019 und vor dem 15. Juni 2021 vollständig erbracht, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) 1Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung nach den Abschnitten 1 und 2 des Gebührenverzeichnisses, die in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 15. Juni 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist diese Verordnung anzuwenden. 2Wurde die gebührenfähige Leistung in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis einschließlich 14. Juni 2021 beantragt oder begonnen und auch vollständig erbracht, ist diese Verordnung nur anzuwenden, wenn auf die nachträgliche Erhebung von Gebühren und Auslagen vor Beginn der Leistungserbringung ausdrücklich hingewiesen wurde. 3Andernfalls ist für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 1 des Gebührenverzeichnisses die Kostenverordnung zum Waffengesetz und für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 2 des Gebührenverzeichnisses die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz anzuwenden.

(3) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung nach den Abschnitten 3 bis 5 des Gebührenverzeichnisses, die vor dem 15. Juni 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung weiter anzuwenden.

(4) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die ab dem 15. Juni 2021, jedoch vor dem 2. Dezember 2025 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, sind Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 1. Dezember 2025 geltenden Fassung zu erheben.



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Frühere Fassungen von § 3 BAMBGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.12.2025Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der BAM Besondere Gebührenverordnung
vom 26.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 294

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 BAMBGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BAMBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAMBGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der BAM Besondere Gebührenverordnung
V. v. 26.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 294
Artikel 1 1. BAMBGebVÄndV Änderung der BAM Besondere Gebührenverordnung
... Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage." 3. Nach § 3 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Für individuell ...