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§ 2 - BAM Besondere Gebührenverordnung (BAMBGebV)

V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1712 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 294
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 202-5-8 Verwaltungsgebühren
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§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen



(1) 1Für gebührenfähige Leistungen erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Fest- oder Zeitgebühren gemäß § 11 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes. 2Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

(2) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für

1.
die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten,

2.
außergewöhnliche Aufwendungen für Material, Energie, besondere Prüfanlagen, Mess- und Hilfseinrichtungen oder andere Vorkehrungen oder Hilfsmittel.

(3) Die zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.



 
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Frühere Fassungen von § 2 BAMBGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.12.2025Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der BAM Besondere Gebührenverordnung
vom 26.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 294

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 BAMBGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BAMBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAMBGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BAMBGebV (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis (vom 02.12.2025)
... Material- forschung und -prüfung auf andere Weise bekannt werden, gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und 2 SprengG und in Ver- bindung mit § 9 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der BAM Besondere Gebührenverordnung
V. v. 26.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 294
Artikel 1 1. BAMBGebVÄndV Änderung der BAM Besondere Gebührenverordnung
...  6. Deponieverordnung, 7. Gefahrstoffverordnung." 2. § 2 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Für ... 4. Die Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt: „Anlage (zu § 2 Absatz 1 Satz 2 ) Gebührenverzeichnis Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Beschussgesetz ...