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§ 8 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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§ 8 Transaktionsentgelte



(1) Die beauftragte Stelle kann gegenüber der zuständigen Stelle keine Kosten geltend machen.

(2) 1Die beauftragte Stelle ist berechtigt, für die Durchführung der Veräußerung ein einheitliches Entgelt pro veräußertem Emissionszertifikat von den zugelassenen Teilnehmern zu verlangen. 2Die Höhe dieses Entgelts soll vergleichbar sein mit den Entgelten, die im Sekundärhandel mit Emissionszertifikaten oder in den Versteigerungen nach § 10 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erhoben werden. 3Die beauftragte Stelle hat vor dem Beginn des Veräußerungsverfahrens die Höhe des Entgeltes auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

(3) Für den Verkauf von Emissionszertifikaten zu einem marktbasierten Preis für die Jahre ab 2027 gemäß § 16 kann die beauftragte Stelle von Absatz 2 abweichende Entgelte verlangen, um der reduzierten Gesamtveräußerungsmenge Rechnung zu tragen.



 
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Frühere Fassungen von § 8 BEHV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.09.2025Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
vom 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 BEHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BEHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BEHV Zuständige Stelle, beauftragte Stelle, Delegation der Veräußerung (vom 16.09.2025)
... für die Durchführung der Veräußerung verlangte einheitliche Entgelte nach § 8 Absatz 2 und 3 . (3) Die Emissionszertifikate werden nach Maßgabe der Vorgaben dieses ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209
Artikel 1 2. BEHVÄndV Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
... 7 Berichtspflichten und Überwachung durch die beauftragte Stelle, Datenweitergabe § 8 Transaktionsentgelte Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für den Verkauf von ... Angabe „der Veräußerung" ersetzt. bbb) Nach der Angabe „ § 8 Absatz 2" wird die Angabe „und 3" eingefügt. d) Nach Absatz 2 ... durch die Angabe „Veräußerungsverfahrens" ersetzt. 10. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ... der reduzierten Gesamtveräußerungsmenge Rechnung zu tragen." 11. Nach § 8 werden die folgenden Unterabschnitte 2 bis 4 eingefügt: „Unterabschnitt 2 ...