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Abschnitt 2 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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Abschnitt 2 Veräußerung von Emissionszertifikaten (zu § 10 des Gesetzes)

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für die Veräußerung

§ 3 Zuständige Stelle, beauftragte Stelle, Delegation der Veräußerung



(1) 1Zuständige Stelle nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ist die zuständige Behörde. 2Die zuständige Stelle ist Anbieter der zu veräußernden Emissionszertifikate.

(2) 1Die zuständige Stelle wird ermächtigt, eine andere Stelle, die gemäß den jeweils geltenden vergaberechtlichen Vorschriften ermittelt worden ist, mit der Durchführung der Veräußerung zu beauftragen (beauftragte Stelle) und der beauftragten Stelle die Emissionszertifikate zum Zwecke der Veräußerung zu übertragen. 2Die beauftragte Stelle veräußert die Emissionszertifikate im eigenen Namen und führt die Erlöse an den Bund ab. 3Der Erlös umfasst die Einnahmen aus der Veräußerung von Emissionszertifikaten. 4Nicht von dem Erlös umfasst sind für die Durchführung der Veräußerung verlangte einheitliche Entgelte nach § 8 Absatz 2 und 3.

(3) 1Die Emissionszertifikate werden nach Maßgabe der Vorgaben dieses Abschnitts

1.
für die Jahre 2021 bis 2025 zu einem Festpreis verkauft,

2.
für das Jahr 2026 innerhalb eines Preiskorridors versteigert und hinsichtlich der Überschussmenge und der Nachkaufmenge jeweils zu einem Festpreis verkauft und

3.
für die Jahre ab 2027 zu einem marktbasierten Preis verkauft.

2Versteigerungen gemäß Unterabschnitt 3 werden am geregelten Markt der beauftragten Stelle durchgeführt. 3Sonstige Veräußerungen können außerhalb eines geregelten Marktes durchgeführt werden.




§ 4 Voraussetzungen für die Beauftragung der beauftragten Stelle



(1) Ein Bieter, der am Verfahren zur Ermittlung der beauftragten Stelle teilnimmt, muss einen geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2115 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1) geändert worden ist, betreiben, der die Gewähr für die reibungslose Abwicklung des Sekundärhandels mit einem oder mehreren der in Anlage 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes aufgeführten Brennstoffe oder mit Berechtigungen gemäß § 7 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes bietet, indem der geregelte Markt insbesondere

1.
mit der geeigneten Technik ausgestattet ist, die den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und dem Stand der Technik entspricht,

2.
die zum Betrieb des geregelten Marktes erforderlichen rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt und

3.
über ein dem geregelten Markt angeschlossenes Clearing-System verfügt, das den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2099 (ABl. L 322 vom 12.12.2019, S. 1) geändert worden ist, genügt, und das für die Abwicklung der Verkäufe genutzt wird.

(2) 1Die zuständige Stelle hat sicherzustellen, dass die beauftragte Stelle die Veräußerung der Emissionszertifikate nach den Vorgaben dieser Verordnung durchführt. 2Hierfür sind in der Beauftragung angemessene Überwachungs-, Eingriffs- und Sanktionsmaßnahmen vorzusehen.




§ 5 Zugangsbedingungen



(1) Zulassungsberechtigt zur direkten Teilnahme an den Veräußerungsverfahren sind Verantwortliche nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes sowie natürliche oder juristische Personen, die über ein Konto im nationalen Emissionshandelsregister verfügen.

(2) Zulassungsberechtigte nach Absatz 1 können Emissionszertifikate auch im Namen Dritter erwerben, sofern diese Dritten ebenfalls Zulassungsberechtigte nach Absatz 1 sind.

(3) 1Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, Zulassungsberechtigte nach Absatz 1 für die Teilnahme am Veräußerungsverfahren unter Bedingungen zuzulassen, die objektiv und diskriminierungsfrei sind. 2Die Zulassungsbedingungen dürfen keine höheren Anforderungen stellen als die Zulassungsbedingungen für die Teilnahme am Handel mit den Produkten, die am geregelten Markt der beauftragten Stelle veräußert werden.

(4) Die beauftragte Stelle stellt sicher, dass die Zulassungsberechtigten nach Absatz 1 den Erwerb der Emissionszertifikate über eine elektronische Schnittstelle abwickeln können, auf die technisch sicher und zuverlässig über das Internet zugegriffen werden kann.




§ 6 Veräußerungstermine



1Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, ab dem Beginn des Veräußerungsverfahrens mindestens einen Termin pro Woche zur Veräußerung der Emissionszertifikate anzubieten. 2Sie ist zudem verpflichtet, die Termine und Zeitfenster für die Abgabe von Kauf- oder Versteigerungsgeboten nach Zustimmung der zuständigen Stelle mit einem Vorlauf von mindestens zwei Monaten auf der Internetseite der beauftragten Stelle zu veröffentlichen. 3Im Fall des Verkaufs von Emissionszertifikaten zu einem Festpreis oder marktbasierten Preis darf der letzte Verkaufstermin eines Jahres frühestens am dritten Arbeitstag des Monats Dezember stattfinden. 4Für zusätzliche, über die Termine nach Satz 1 hinaus angebotene Termine zur Veräußerung von Emissionszertifikaten gilt eine Veröffentlichungsfrist von mindestens zwei Wochen. 5Satz 1 und 2 gelten nicht im Fall von Anordnungen der zuständigen Stelle zur Gewährleistung eines geordneten Veräußerungsbetriebs.




§ 7 Berichtspflichten und Überwachung durch die beauftragte Stelle, Datenweitergabe



(1) Die beauftragte Stelle veröffentlicht nach jedem Veräußerungstermin die Menge der veräußerten Emissionszertifikate in nicht personenbezogener Form auf ihrer Internetseite.

(2) 1Die beauftragte Stelle übermittelt der zuständigen Stelle nach jedem Veräußerungstermin folgende Angaben der Erwerber, soweit dies für die Überwachung der Veräußerung von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz durch die zuständige Stelle erforderlich ist:

1.
Kontoinhaber im nationalen Emissionshandelsregister,

2.
Kontonummer im nationalen Emissionshandelsregister und

3.
Anzahl der veräußerten Emissionszertifikate.

2Erwerber im Sinne von Satz 1 ist sowohl derjenige, der für sich selbst Emissionszertifikate erwirbt, als auch der Dritte im Sinne des § 5 Absatz 2.

(3) 1Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, alle Prozesse des Veräußerungsverfahrens einschließlich der Zulassung der Teilnehmer kontinuierlich zu beobachten. 2Sofern es Anzeichen für die Begehung von Betrug oder sonstigen Vermögensdelikten gibt, ergreift die beauftragte Stelle geeignete Gegenmaßnahmen. 3Sie übermittelt der zuständigen Stelle in diesen Fällen unverzüglich die erforderlichen Angaben. 4Die zuständige Stelle prüft auf Basis dieser Übermittlung die Anordnung weiterer Gegenmaßnahmen und ordnet gegenüber der beauftragten Stelle die Ergreifung an, wenn sie dies für erforderlich erachtet. 5Weitergehende aufsichtsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(4) Die zuständige Stelle und die beauftragte Stelle sind befugt, personenbezogene Daten gemäß § 5 Absatz 3, § 9, § 10 Absatz 1 und § 15 zu erheben, zu speichern, zu verwenden und sich gegenseitig zu übermitteln, soweit dies erforderlich ist für

1.
die Durchführung des Veräußerungsverfahrens,

2.
die Erfüllung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 269 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, oder

3.
die Erfüllung ihrer in Absatz 3 jeweils genannten Aufgaben.




§ 8 Transaktionsentgelte



(1) Die beauftragte Stelle kann gegenüber der zuständigen Stelle keine Kosten geltend machen.

(2) 1Die beauftragte Stelle ist berechtigt, für die Durchführung der Veräußerung ein einheitliches Entgelt pro veräußertem Emissionszertifikat von den zugelassenen Teilnehmern zu verlangen. 2Die Höhe dieses Entgelts soll vergleichbar sein mit den Entgelten, die im Sekundärhandel mit Emissionszertifikaten oder in den Versteigerungen nach § 10 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erhoben werden. 3Die beauftragte Stelle hat vor dem Beginn des Veräußerungsverfahrens die Höhe des Entgeltes auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

(3) Für den Verkauf von Emissionszertifikaten zu einem marktbasierten Preis für die Jahre ab 2027 gemäß § 16 kann die beauftragte Stelle von Absatz 2 abweichende Entgelte verlangen, um der reduzierten Gesamtveräußerungsmenge Rechnung zu tragen.




Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für den Verkauf von Emissionszertifikaten für die Jahre 2021 bis 2025 zum Festpreis

§ 9 Besondere Zugangsbedingungen zum Festpreisverkauf



1Abweichend von § 5 lässt die beauftragte Stelle Zulassungsberechtigte für den Kauf von Emissionszertifikaten zum Festpreis auch dann zu, wenn die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die ordnungsgemäße Abwicklung des Festpreisverkaufs sichergestellt sind. 2Hierzu muss der Zulassungsberechtigte der beauftragten Stelle folgende Angaben und Nachweise vorlegen, soweit diese nicht über öffentlich zugängliche Register oder den Bundesanzeiger abgerufen werden können:

1.
Angaben zur Legitimation und Identität, die für eine Überprüfung der für den Zulassungsberechtigten tätigen Personen erforderlich sind,

2.
den Jahresabschluss oder alternativ bei neu gegründeten Unternehmen den Geschäftsplan,

3.
das Organigramm der Eigentümerstruktur,

4.
eine Angabe einer Bankverbindung und

5.
den Nachweis einer Eintragung, sofern der Zulassungsberechtigte eine juristische Person oder Personengesellschaft ist, die nicht in einem deutschen Handelsregister registriert ist.

3Weitere Angaben und Nachweise kann die beauftragte Stelle im Rahmen der Zulassung nur verlangen, sofern sie die Erforderlichkeit dieser zusätzlichen Angaben oder Nachweise gegenüber der zuständigen Stelle nachgewiesen und die zuständige Stelle der Erhebung dieser Angaben oder der Vorlage der Nachweise zugestimmt hat.




§ 10 Bestimmung der Nachkaufmenge, Mindestkaufmenge



(1) Für die Anwendung von § 10 Absatz 2 Satz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes gilt die Menge an Emissionszertifikaten als in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2025 erworben, die ein Verantwortlicher am Ende dieses Kalenderjahres auf seinem Compliance-Konto hält, sofern es sich dabei um Emissionszertifikate handelt, die zur Erfüllung der Abgabeverpflichtung für dieses Kalenderjahr gültig sind.

(2) Die Mindestmenge für den Erwerb von Emissionszertifikaten bei der beauftragten Stelle beträgt ein Emissionszertifikat.




Unterabschnitt 3 Besondere Vorschriften für die Veräußerung von Emissionszertifikaten für das Jahr 2026

§ 11 Versteigerungsmenge, Versteigerungstermine



(1) 1Die Gesamtversteigerungsmenge für das Jahr 2026 ergibt sich aus der in § 44 Absatz 2 für das Jahr 2026 vorgesehenen jährlichen Emissionsmenge zuzüglich der gemäß § 45 für das Jahr 2026 veröffentlichten jährlichen Erhöhungsmenge und abzüglich des zusätzlichen Bedarfs nach § 5 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in der Einführungsphase. 2Der zusätzliche Bedarf nach Satz 1 ergibt sich aus der Summe aus den für die Jahre 2021 bis 2024 nach § 46 Absatz 3 veröffentlichten Mengen der bereinigten Zusatzbedarfe und einem für das Jahr 2025 anzusetzenden Zusatzbedarf im Umfang von 39 Millionen Emissionszertifikaten. 3Die zuständige Stelle veröffentlicht die Gesamtversteigerungsmenge nach Satz 1 bis zum 30. April 2026 auf ihrer Internetseite.

(2) 1Sinkt die nach einem Versteigerungstermin verbleibende Gesamtversteigerungsmenge unter das Dreifache der pro Versteigerungstermin vorgesehenen Menge, finden nach diesem Versteigerungstermin nur noch zwei weitere Versteigerungstermine im Jahr 2026 statt. 2In dem letzten Versteigerungstermin im Jahr 2026 wird die gesamte noch verbleibende Versteigerungsmenge angeboten. 3Für die in Satz 1 genannten zwei weiteren Versteigerungstermine findet § 12 Absatz 4 Satz 1 bis 3 keine Anwendung. 4Sofern etwaig wegfallende Versteigerungstermine bereits im Versteigerungskalender angekündigt worden sind, gilt für die Information über die Aufhebung dieser Termine eine verkürzte Ankündigungsfrist von einer Woche.

(3) 1Ein Versteigerungstermin wird annulliert, wenn

1.
bei dem Versteigerungstermin die Gesamtgebotsmenge am Ende der Gebotsfrist geringer ist als die vorgesehene Versteigerungsmenge oder

2.
die Annullierung als Maßnahme nach § 7 Absatz 3 angeordnet wird.

2Sofern das Handelssystem zu einem der vorgesehenen Versteigerungstermine wegen einer technischen Störung nicht zur Verfügung steht, findet der vorgesehene Versteigerungstermin nicht statt. 3In den Fällen der Sätze 1 und 2 wird die für den annullierten Versteigerungstermin vorgesehene Versteigerungsmenge nicht von der verbleibenden Gesamtversteigerungsmenge für das Jahr 2026 abgezogen. 4Soweit erforderlich, wird der nach Satz 1 oder 2 entfallene Versteigerungstermin unverzüglich nachgeholt. 5Für die Ankündigung dieses Nachholtermins gilt eine verkürzte Ankündigungsfrist von mindestens einer Woche.




§ 12 Versteigerungsverfahren



(1) 1Die Mindestgebotsmenge beträgt ein Emissionszertifikat. 2In einem Versteigerungstermin darf die Summe der einzelnen Gebote eines einzelnen Bieters je Auslieferungskonto nicht höher sein als 50 Prozent der für diesen Versteigerungstermin vorgesehenen Versteigerungsmenge. 3Für das Versteigerungsverfahren sind nur Gebote zugelassen, bei denen der gebotene Preis je Emissionszertifikat (Gebotspreis) mindestens 55 Euro und maximal 65 Euro beträgt.

(2) 1Das Versteigerungsverfahren erfolgt nach dem Einheitspreisverfahren mit einer Bieterrunde pro Versteigerung. 2Jeder Bieter kann jeweils nur die eigenen abgegebenen Gebote einsehen.

(3) 1Zu dem von der die Versteigerung durchführenden Stelle festgesetzten Zeitpunkt werden die abgegebenen Gebote nach der Höhe des Gebotspreises gereiht. 2Die in den Geboten dargelegten Gebotsmengen werden aufsummiert, beginnend bei dem höchsten Gebotspreis. 3Der Preis des Gebotes, bei dem die aufsummierten Gebotsmengen die angebotene Menge an Emissionszertifikaten erreichen oder überschreiten, ist der Zuschlagspreis. 4Alle Gebote, die in die Summenbildung eingegangen sind und deren Gebotspreis höher ist als der Zuschlagspreis, werden entsprechend der Höhe des Zuschlagspreises zugeteilt. 5Sofern die Summe der Gebote zum Zuschlagspreis höher ist als die verbleibende Versteigerungsmenge, wird jedes dieser Gebote im Verhältnis der verbleibenden Versteigerungsmenge zur Gesamtgebotsmenge zum Zuschlagspreis zugeteilt.

(4) 1Liegt der Zuschlagspreis in einem Versteigerungstermin bei 65 Euro und überschreitet die Gesamtgebotsmenge zum Zuschlagspreis die Versteigerungsmenge, erhalten alle Bieter, die zum Zuschlagspreis geboten haben, abweichend von Absatz 3 die von ihnen gebotene Menge, sofern die Gesamtgebotsmenge zum Zuschlagspreis nicht höher liegt als das Doppelte der vorgesehenen Versteigerungsmenge in diesem Versteigerungstermin. 2Sofern die Gesamtgebotsmenge zum Zuschlagspreis das Doppelte der vorgesehenen Versteigerungsmenge überschreitet, wird jedes Gebot im Verhältnis der doppelten vorgesehenen Versteigerungsmenge zur Gesamtgebotsmenge zum Zuschlagspreis zugeteilt. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 über die vorgesehene Versteigerungsmenge hinaus zugeteilten Emissionszertifikate werden von der verbleibenden Gesamtversteigerungsmenge für das Jahr 2026 abgezogen und die Anzahl der verbleibenden Versteigerungstermine wird abweichend von § 6 Satz 1 entsprechend reduziert. 4Sofern die wegfallenden Versteigerungstermine bereits im Versteigerungskalender angekündigt worden sind, gilt für die Information über die Aufhebung dieser Termine eine verkürzte Ankündigungsfrist von einer Woche.

(5) Beträgt die gesamte noch verbleibende Versteigerungsmenge vor einem Versteigerungstermin weniger als ein Drittel der Gesamtversteigerungsmenge, findet Absatz 4 Satz 1 und 2 für diesen Versteigerungstermin keine Anwendung.




§ 13 Berichtspflichten und Überwachung durch die beauftragte Stelle



(1) 1Die beauftragte Stelle unterrichtet die zuständige Stelle nach jedem Versteigerungstermin über

1.
den Zuschlagspreis,

2.
die Verteilung der Gebote sowie

3.
Kennziffern der Versteigerung, insbesondere über

a)
die Gesamtzahl der Bieter,

b)
die Zahl der erfolgreichen Bieter,

c)
das Verhältnis der gesamten Gebotsmenge zur Versteigerungsmenge,

d)
die Spanne der Gebotspreise sowie

e)
die nach dem Versteigerungstermin noch verbleibende Gesamtversteigerungsmenge für das Jahr 2026.

2Die beauftragte Stelle stellt sicher, dass der Zuschlagspreis zeitnah und börsenüblich bekannt gemacht wird.

(2) 1Im Rahmen der Beobachtungspflicht nach § 7 Absatz 3 Satz 1 hat die beauftragte Stelle insbesondere darauf zu achten, ob es bei den Versteigerungsterminen Anzeichen für ein Bieterverhalten gibt, das auf eine Verzerrung des Zuschlagspreises gerichtet ist. 2Bei Feststellung entsprechender Anzeichen ergreift die beauftragte Stelle geeignete Gegenmaßnahmen. 3Sie informiert die börsenrechtlich zuständige Aufsichtsbehörde sowie die zuständige Stelle unverzüglich über die ergriffenen Maßnahmen. 4Im Fall einer Information nach Satz 3 oder § 7 Absatz 3 Satz 3 kann die zuständige Stelle die Gesamtgebotsmenge je Bieter über § 12 Absatz 1 Satz 2 hinaus beschränken oder sonstige bei Versteigerungen von Berechtigungen übliche Gegenmaßnahmen festlegen. 5Die beauftragte Stelle stellt sicher, dass die Maßnahmen börsenüblich bekannt gemacht werden.




§ 14 Verkauf der Überschussmenge



1Nach vollständiger Versteigerung der Gesamtversteigerungsmenge nach § 11 Absatz 1 verkauft die beauftragte Stelle im Jahr 2026 Emissionszertifikate zu einem Überschussmengenpreis von 68 Euro pro Emissionszertifikat. 2Für die Durchführung dieses Verkaufs gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 entsprechend.




§ 15 Verkauf der Nachkaufmenge



1Im Jahr 2027 verkauft die beauftragte Stelle bis zum 31. August weitere Emissionszertifikate für das Jahr 2026 zu einem Nachkaufmengenpreis von 70 Euro pro Emissionszertifikat. 2Verantwortliche können bis zu 10 Prozent der im Jahr 2026 erworbenen Emissionszertifikate in dem in Satz 1 genannten Zeitraum zur Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das Jahr 2026 erwerben. 3Für die Durchführung des Verkaufs nach Satz 1 gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 entsprechend.




Unterabschnitt 4 Besondere Vorschriften für den Verkauf von Emissionszertifikaten für die Jahre ab dem Jahr 2027

§ 16 Fortführung des nationalen Brennstoffemissionshandels für die Jahre ab dem Jahr 2027



(1) 1Für die Jahre ab 2027 ist die Veräußerung nicht auf die nach § 44 Absatz 2a festgelegte Emissionsmenge beschränkt. 2Für den Fall der Überschreitung der Emissionsmenge gilt § 5 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes entsprechend.

(2) 1Für Brennstoffemissionen in den Jahren ab 2027 findet § 10 Absatz 1 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes keine Anwendung. 2Emissionszertifikate, die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes einem der Kalenderjahre ab 2027 zugeordnet sind, werden in dem betreffenden Kalenderjahr zu einem marktbasierten Preis verkauft. 3Im Jahr 2027 beginnt der Verkauf von Emissionszertifikaten ab dem dritten Quartal. 4Für die Durchführung dieses Verkaufs gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 entsprechend. 5Abweichend von § 6 Satz 1 ist die beauftragte Stelle verpflichtet, ab dem Beginn des Verkaufsverfahrens mindestens einen Termin pro Monat zum Verkauf der Emissionszertifikate anzubieten. 6Satz 5 gilt nicht im Fall von Anordnungen der zuständigen Stelle zur Gewährleistung eines geordneten Verkaufsbetriebs.

(3) 1Der marktbasierte Preis nach Absatz 2 Satz 2 entspricht dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Emissionszertifikaten nach § 10 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal. 2Die zuständige Stelle veröffentlicht auf ihrer Internetseite die Höhe des marktbasierten Preises für jedes Quartal mit einem Vorlauf von mindestens zwei Monaten vor Beginn des jeweiligen Quartals.

(4) 1Im Fall der Verschiebung nach § 17 beginnt der Verkauf von Emissionszertifikaten, die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes dem Kalenderjahr 2028 zugeordnet sind, ab dem dritten Quartal des Jahres 2028. 2Für den Verkauf von Emissionszertifikaten nach Satz 1 findet Absatz 3 Satz 1 entsprechende Anwendung.




§ 17 Sonderregelung bei Verschiebung des Beginns des EU-Brennstoffemissionshandels



(1) 1Im Fall der Verschiebung des Beginns des EU-Brennstoffemissionshandels nach Artikel 30k Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG wird das Brennstoffemissionshandelsgesetz in seinem am 31. Dezember 2026 geltenden Anwendungsbereich für Brennstoffemissionen des Jahres 2027 fortgeführt. 2§ 16 Absatz 1 und 2 Satz 1 gilt für diesen Fall entsprechend.

(2) 1Emissionszertifikate, die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes dem Kalenderjahr 2027 zugeordnet sind, werden ab dem dritten Quartal 2027 zu einem marktbasierten Preis verkauft. 2Dieser marktbasierte Preis entspricht dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Berechtigungen nach § 10 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal.

(3) 1Die zuständige Stelle veröffentlicht die Höhe des marktbasierten Preises nach Absatz 2 Satz 2 für jedes Quartal mit einem Vorlauf von mindestens zwei Monaten vor Beginn des jeweiligen Quartals. 2Für die Durchführung des Verkaufs nach Absatz 2 Satz 1 gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 entsprechend.