- 1.
- doppelwandig sind und über ein Leckanzeigesystem gemäß § 2 Absatz 17 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verfügen oder
- 2.
- einwandig R in und sindückhalteeinrichtungen gemäß § 18 Absatz 3 oder 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichtet worden sind.
2Die nach Satz 1 verwendeten Anlagenteile müssen über entsprechende bauordnungsrechtliche Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise gemäß
§ 63 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verfügen.
3Die Nachweise hat der Betreiber im Rahmen der Prüfung vor Inbetriebnahme vorzulegen.