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Artikel 3 - CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RL-UG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. April 2017 EGHGB Artikel 75, Artikel 80 (neu)

Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 75 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „23. Juli 2015" durch die Angabe „22. Juli 2015" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „endende" durch das Wort „beginnende" ersetzt.

2.
Folgender Zweiundvierzigster Abschnitt wird angefügt:

„Zweiundvierzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

Artikel 80

Die §§ 264, 285, 289 bis 289f, 291, 292, 294, 314 bis 315e, 317, 320, 325, 331, 334, 335, 336, 340a, 340i, 340n, 341a, 341j, 341n und 342 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Lage- und Konzernlageberichte für das vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr."



 

Zitierungen von Artikel 3 CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 CSR-RL-UG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CSR-RL-UG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 CSR-RL-UG Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
... Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird der Zweiundvierzigste Abschnitt wie folgt ...