§ 3 Anwendungsregelungen
Diese Fassung der Verordnung ist, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden; sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2022 begonnen wurde.
Frühere Fassungen von § 3 ESanMV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
V. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1780
Artikel 1 ESanMVÄndV ... 88 des Gebäudeenergiegesetzes" ersetzt. 3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt: „§ 3 Anwendungsregelungen Diese Fassung der ... ersetzt. 3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt: „ § 3 Anwendungsregelungen Diese Fassung der Verordnung ist, soweit nachfolgend nichts ... Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde." 4. Der bisherige § 3 wird § 4 und wird wie folgt gefasst: „§ 4 Inkrafttreten, ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2414
Artikel 1 2. ESanMVÄndV ... durch ein Fachunternehmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausgeführt wird,". 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Anwendungsregelungen Diese Fassung ... 2 ausgeführt wird,". 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „ § 3 Anwendungsregelungen Diese Fassung der Verordnung ist, soweit nachfolgend nichts ...
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