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§ 3 - Eurojust-Gesetz (EJG)

Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 69
Geltung ab 12.12.2019; FNA: 319-119 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 3 Unterstützende Personen



(1) Für die Benennung und Abberufung von Personen, die das nationale Mitglied gemäß Artikel 7 Absatz 2 und 3 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 unterstützen, gilt § 2 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die zu benennenden Personen auch von den Landesjustizverwaltungen vorgeschlagene Landesbedienstete sein können.

(2) Aus dem Kreis der unterstützenden Personen nach Absatz 1 benennt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen die Person oder die Personen, die eine Stellvertretung des nationalen Mitglieds übernehmen.

(3) 1Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterliegen die unterstützenden Personen nach Absatz 1 den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des nationalen Mitglieds. 2Die von den unterstützenden Personen wahrzunehmenden Aufgaben legt das nationale Mitglied fest. 3Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird über die getroffene Aufgabenfestlegung unterrichtet.

(4) Für die Umsetzung von Benennungen und Abberufungen nach Absatz 1 und Weisungen nach Absatz 3 Satz 1 gilt § 2 Absatz 3 entsprechend.

(5) 1Abgeordnete nationale Sachverständige und andere Bedienstete gemäß Artikel 66 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023, die das nationale Mitglied unterstützen, unterliegen bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der von Eurojust nach Artikel 66 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 zu beschließenden Regelung den fachlichen Weisungen des nationalen Mitglieds. 2Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.



 
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Frühere Fassungen von § 3 EJG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2026Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
vom 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 69

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 EJG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EJG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EJG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EJG Befugnisse des nationalen Mitglieds (vom 01.04.2026)
... Mitglied kann die Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben auf unterstützende Personen ( § 3 Absatz 1 und 5 ) übertragen. Für Personen gemäß § 3 Absatz 5 gilt dies nur, ... Personen (§ 3 Absatz 1 und 5) übertragen. Für Personen gemäß § 3 Absatz 5 gilt dies nur, sofern sie die Befähigung zum Richteramt haben. (3) Vorschläge ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 69
Artikel 1 1. EJGÄndG Änderung des Eurojust-Gesetzes
... der Fassung vom 4. Oktober 2023." 2. In § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4, § 3 Absatz 1 und 5 Satz 1 , § 4 Satz 1 und § 5 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und in den Nummern 1 bis 4 wird ...