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§ 4 - Eurojust-Gesetz (EJG)

Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 69
Geltung ab 12.12.2019; FNA: 319-119 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 4 Verbindungsrichterinnen oder Verbindungsrichter sowie Verbindungsstaatsanwältinnen oder Verbindungsstaatsanwälte von Eurojust



1Für die Zustimmung des Mitgliedstaates zur Entsendung von deutschen Verbindungsrichterinnen oder Verbindungsrichtern und deutschen Verbindungsstaatsanwältinnen oder Verbindungsstaatsanwälten nach Artikel 53 Absatz 3 Satz 2 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuständig. 2Es setzt sich mit den Landesjustizverwaltungen ins Benehmen.





 

Frühere Fassungen von § 4 EJG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2026Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
vom 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 69

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 EJG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EJG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EJG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 69
Artikel 1 1. EJGÄndG Änderung des Eurojust-Gesetzes
...  2. In § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4, § 3 Absatz 1 und 5 Satz 1, § 4 Satz 1 und § 5 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und in den Nummern 1 bis 4 wird jeweils nach der ...

Gesetz zur Durchführung der Eurojust-Verordnung
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010
Artikel 3 EurojustVODG Änderung anderer Rechtsvorschriften
... (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, werden die Wörter „nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 des Eurojust-Gesetzes " durch die Wörter „nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes" ... bleibt unberührt." 3. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „nach § 4 des Eurojust-Gesetzes " durch die Wörter „nach Artikel 21 der Eurojust-Verordnung" ersetzt.  ...