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§ 3 - Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Artikel 5 G. v. 20.12.2001
BGBl. I S. 3955
, 3956; zuletzt geändert durch
Artikel 5
G. v. 24.02.2025
BGBl. 2025 I Nr. 57
Geltung ab 01.01.2005 bis 31.12.2019; FNA: 603-12
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
54 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 163 Vorschriften zitiert
Erster Abschnitt Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern sowie unter den Ländern
§ 2
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§ 4
§ 3 Verteilung der Gewerbesteuerumlage unter den Ländern
Die Gewerbesteuerumlage steht den Ländern insoweit zu, als die Gewerbesteuer in dem Gebiet des einzelnen Landes vereinnahmt wird.
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