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§ 3 - Fahrzeug-Genehmigungs-und-Marktüberwachungs-Verordnung (FGMV)
Artikel 1 V. v. 14.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 310
Geltung ab 22.10.2026; FNA: 9231-1-25 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 22.10.2026; FNA: 9231-1-25 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 3 Berichtspflichten
(1) Die Genehmigungsbehörde hat jährlich einen Bericht über die im Vorjahr erteilten Typgenehmigungen sowie über die erteilten EU-Fahrzeugeinzelgenehmigungen zu erstellen und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat jährlich einen Bericht über ihre Marktüberwachungstätigkeiten des Vorjahres zu erstellen und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/3_FGMV.htm
