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§ 4 - Fahrzeug-Genehmigungs-und-Marktüberwachungs-Verordnung (FGMV)

Artikel 1 V. v. 14.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 310
Geltung ab 22.10.2026; FNA: 9231-1-25 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 4 Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie



1Das Kraftfahrt-Bundesamt ist zuständig für die Erteilung der Genehmigung nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 in der Fassung vom 14. Mai 2024, Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 oder Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 für die Inbetriebnahme und das Bereitstellen auf dem Markt von Fahrzeugen aus einer auslaufenden Serie. 2Es hat die Einhaltung der höchstzulässigen Stückzahlen zu überwachen.



 

Zitierungen von § 4 FGMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FGMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 FGMV Erklärungen und Prüfungsergebnisse im Genehmigungsverfahren
... Oktober 2024, 2. der Genehmigung für Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie nach § 4 Satz 1 , 3. der nationalen Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge nach § 5 Absatz 1 ...
§ 8 FGMV Inbetriebnahme und Bereitstellen auf dem Markt von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten
...  b) eine gültige Genehmigung für Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie nach § 4 Satz 1 , c) eine gültige nationale Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge nach ...