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§ 3 - FKS-Datenverordnung (FKSDVO)

V. v. 18.11.2019 BGBl. I S. 1778 (Nr. 42)
Geltung ab 29.11.2019; FNA: 453-22-1 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze

§ 3 Speicherung von Daten zu Unternehmen



(1) Zu Unternehmen können die in den §§ 1 und 2 genannten Daten auch dann im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden, wenn es sich um Daten gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch handelt und dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten zu Mitgliedern von Genossenschaften oder von Vereinen oder zu Gesellschaftern, die in den §§ 1 und 2 genannt sind, können ebenfalls im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden, wenn dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(3) Zu Personen, die zur Vertretung der Unternehmen berechtigt sind, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit die Daten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 gespeichert werden, wenn dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(4) Sofern gegen vertretungsberechtigte Organe oder faktisch Vertretende des Unternehmens strafrechtliche Ermittlungen geführt werden, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit folgende Daten zu Unternehmen gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:

1.
Art und Höhe von Vermögenswerten für die Zwecke von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 111b bis 111q der Strafprozessordnung sowie Einziehungsmaßnahmen in den Fällen des § 73b des Strafgesetzbuches und

2.
Angaben zu Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken.

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Zitierungen von § 3 FKSDVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FKSDVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FKSDVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FKSDVO Speicherung von Daten aus Hinweisen
... 16 Absatz 2 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder den in den §§ 1 bis 3 oder in den §§ 5 bis 7 dieser Rechtsverordnung genannten Daten ...
§ 5 FKSDVO Speicherung von weiteren Ortsangaben
... Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit neben den nach den §§ 1 bis 4 speicherbaren Daten auch Angaben zu Orten einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 ...
§ 6 FKSDVO Speicherung von Daten zu Beschuldigten und Betroffenen
... den nach den §§ 1, 2 und 3 Absatz 3 speicherbaren Daten können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle ...
§ 7 FKSDVO Speicherung von Daten zu Zeugen
... den nach den §§ 1, 2 und 3 Absatz 2 speicherbaren Daten können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle ...