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§ 3 - FKS-Datenverordnung (FKSDVO)
V. v. 18.11.2019 BGBl. I S. 1778 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 5 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Geltung ab 29.11.2019; FNA: 453-22-1 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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Geltung ab 29.11.2019; FNA: 453-22-1 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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§ 3 Speicherung von Daten zu Unternehmen
(1) Zu Unternehmen können die in den §§ 1 und 2 genannten Daten auch dann im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden, wenn es sich um Daten gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch handelt und dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten zu Mitgliedern von Genossenschaften oder von Vereinen oder zu Gesellschaftern, die in den §§ 1 und 2 genannt sind, können ebenfalls im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden, wenn dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(3) Zu Personen, die zur Vertretung der Unternehmen berechtigt sind, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit die Daten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 gespeichert werden, wenn dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(4) Sofern gegen vertretungsberechtigte Organe oder faktisch Vertretende des Unternehmens oder das Unternehmen selbst straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Ermittlungen geführt werden, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit folgende Daten zu Unternehmen gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
- 1.
- Art und Höhe von Vermögenswerten für die Zwecke von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 111b bis 111q der Strafprozessordnung sowie Einziehungsmaßnahmen in den Fällen des § 73b des Strafgesetzbuches und
- 2.
- Angaben zu Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken.
Text in der Fassung des Artikels 19 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 369 m.W.v. 30. Dezember 2025
Frühere Fassungen von § 3 FKSDVO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 30.12.2025 | Artikel 19 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 FKSDVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FKSDVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FKSDVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 FKSDVO Speicherung von Daten aus Hinweisen (vom 30.12.2025)
... 16 Absatz 2 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder den in den §§ 1 bis 3 oder in den §§ 5 bis 7 genannten Daten entsprechen. (2) Aus Risikohinweisen, ...
§ 5 FKSDVO Speicherung von weiteren Ortsangaben
... Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit neben den nach den §§ 1 bis 4 speicherbaren Daten auch Angaben zu Orten einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 ...
§ 6 FKSDVO Speicherung von Daten zu Beschuldigten und Betroffenen (vom 30.12.2025)
... den nach den §§ 1, 2 und 3 Absatz 3 speicherbaren Daten können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle ...
§ 7 FKSDVO Speicherung von Daten zu Zeugen (vom 30.12.2025)
... den nach den §§ 1, 2 und 3 Absatz 2 speicherbaren Daten können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle ...
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