1Bei den gemeinsamen Ausschreibungen sind die Regelungen des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden, sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt worden ist.
2Die Ausschreibungsbestimmungen für Windenergieanlagen an Land nach den
§§ 36,
36a,
36c bis 36f und
36i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die Ausschreibungsbestimmungen für Solaranlagen nach den
§§ 37 bis 38b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind entsprechend auf Gebote der gemeinsamen Ausschreibungen anzuwenden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes regeln.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen
V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106