(1) Erhebungseinheiten sind rechtliche Einheiten, sofern es sich um Marktproduzenten handelt.
(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf Erhebungseinheiten der folgenden Wirtschaftszweige:
- 1.
- für konjunkturstatistische Erhebungen:
- a)
- Abschnitt G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
- aa)
- Abteilung 45, mit mindestens 11 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,
- bb)
- Abteilung 46, mit mindestens 20 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 100 tätigen Personen,
- cc)
- Abteilung 47, mit mindestens 450.000 Euro Jahresumsatz,
- b)
- Abschnitt H - Verkehr und Lagerei mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,
- c)
- Abschnitt I - Gastgewerbe mit mindestens 165.000 Euro Jahresumsatz,
- d)
- Abschnitt J - Information und Kommunikation mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,
- e)
- Abschnitt L - Grundstücks- und Wohnungswesen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,
- f)
- Abschnitt M - Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen mit Ausnahme der Gruppe 70.1 - Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben - und der Abteilungen 72 - Forschung und Entwicklung und 75 - Veterinärwesen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen sowie
- g)
- Abschnitt N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen;
- 2.
- für strukturstatistische Erhebungen:
- a)
- Abschnitt G - Handel,
- b)
- Abschnitt H - Verkehr und Lagerei,
- c)
- Abschnitt I - Gastgewerbe,
- d)
- Abschnitt J - Verlagswesen, Rundfunk sowie Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten,
- e)
- Abschnitt K - Telekommunikation, Softwareentwicklung, IT-Beratung und Erbringung sonstiger Dienstleistungen der Informationstechnologie und der Computerinfrastruktur,
- f)
- Abschnitt L, Gruppe 66.2 - Mit Versicherungsdienstleistungen und Pensionskassen verbundene Tätigkeiten,
- g)
- Abschnitt M - Grundstücks- und Wohnungswesen,
- h)
- Abschnitt N - Erbringung von wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen,
- i)
- Abschnitt O - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen,
- j)
- Abschnitt Q - Erziehung und Unterricht,
- k)
- Abschnitt R - Gesundheits- und Sozialwesen mit Ausnahme der Gruppe 86.2 - Arzt- und Zahnarztpraxen - und der Unterklasse 86.93.0 - Erbringung von Dienstleistungen von Psychotherapeutinnen und -therapeuten, klinischen und Gesundheitspsychologinnen und -psychologen, ohne ärztliche Therapien,
- l)
- Abschnitt S - Kunst, Sport und Erholung,
- m)
- Abschnitt T, Abteilung 95 - Reparatur und Instandhaltung von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern sowie von Kraftwagen und Krafträdern, sowie
- n)
- Abschnitt T, Abteilung 96 - Erbringung von überwiegend persönlichen Dienstleistungen.
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Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354