(1)
1Das modulare Curriculum wird von der Hochschule so erstellt, dass der studierenden Person die in
Anlage 1 genannten Kompetenzen vermittelt werden.
2Es umfasst die Inhalte der in der
Anlage 12 genannten Fächer.
(2) Im modularen Curriculum legt die Hochschule zudem Folgendes fest:
- 1.
- die Module des Studiengangs, in denen die staatliche Prüfung nach § 24 des Hebammengesetzes durchgeführt wird,
- 2.
- welches dieser Module mit welchem Teil oder mit welchen Teilen der staatlichen Prüfung abschließt und
- 3.
- die Prüfungsform für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359