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§ 3 - Konsumcannabisgesetz (KCanG)

§ 3 Erlaubter Besitz von Cannabis



(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, zum Eigenkonsum erlaubt.

(2) 1Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist abweichend von Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der Besitz von Cannabis wie folgt erlaubt:

1.
von bis zu 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, und

2.
von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen.

2In den Fällen des erlaubten Besitzes von Cannabis nach Satz 1 Nummer 1 und Absatz 1 darf die insgesamt besessene Menge 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, nicht übersteigen.

(3) Unbeschadet von Absatz 2 ist Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein über Absatz 1 hinausgehender Besitz von Cannabis nur erlaubt innerhalb des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung mit einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 oder zum Zweck des Transports nach § 22 Absatz 3.

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Zitierungen von § 3 KCanG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KCanG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KCanG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KCanG Umgang mit Cannabis
... Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken nach Absatz 4, 2. der Besitz von Cannabis nach § 3 , 3. der private Eigenanbau von Cannabis nach § 9 und 4. der ...
§ 12 KCanG Versagung der Erlaubnis
... Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder 26 geregelten Gebote oder die in den §§ 3 , 16, 17 oder 19 bis 22 geregelten Anforderungen halten wird. (3) Die Erlaubnis kann ... Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder 26 geregelten Gebote oder die in den §§ 3 , 16, 17 oder 19 bis 22 geregelten Anforderungen halten wird. (4) Die zuständige ...
 
Zitat in folgenden Normen

Cannabisgesetz (CanG)
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 15 CanG Inkrafttreten
... 3 am 1. April 2024 in Kraft. (2) In Artikel 1 treten § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, § 3 Absatz 3 , § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, die §§ 6, 8 Absatz 2, die ...