§ 3 Öffnung von Kurzarbeit für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
1Das in
§ 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes geregelte Recht von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern auf Vergütung wird bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben, für die der Leiharbeitnehmerin oder dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird.
2Eine solche Vereinbarung kann das Recht der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers auf Vergütung längstens bis zum 31. Dezember 2021 ausschließen.
Frühere Fassungen von § 3 KugV
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
V. v. 17.06.2021 BGBl. I S. 1821
Artikel 1 3. KugVÄndV ... oder Sachwalter erklärt, auf eine Anfechtung zu verzichten." 3. In § 3 Satz 2 wird die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „30. September 2021" ...
Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
V. v. 21.10.2020 BGBl. I S. 2259
Artikel 1 1. KugVÄndV ... wenn der Betrieb bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt hat." 3. In § 3 Satz 2 werden die Wörter „bis zum 31. Dezember 2020 ausschließen" durch die ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
V. v. 23.09.2021 BGBl. I S. 4388
Artikel 1 4. KugVÄndV ... für Arbeit in voller Höhe in pauschalierter Form erstattet." 3. In § 3 Satz 2 werden die Wörter „, wenn der Betrieb bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
V. v. 25.03.2021 BGBl. I S. 381
Artikel 1 2. KugVÄndV ... März 2021" durch die Angabe „30. Juni 2021" ersetzt. 2. In § 3 Satz 2 wird die Angabe „31. März 2021" durch die Angabe „30. Juni 2021" ...
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