Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 3 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)

V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 3 Theoretischer und praktischer Unterricht



(1) 1Im Unterricht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 sind die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 4 des Pflegefachassistenzgesetzes erforderlich sind. 2Die auszubildenden Personen werden befähigt, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens sowie auf der Grundlage des allgemein anerkannten Standes pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse die beruflichen Aufgaben zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen sowie das Ergebnis zu beurteilen. 3Während des Unterrichts ist die Entwicklung der zur Ausübung des Pflegefachassistenzberufs erforderlichen personalen Kompetenz einschließlich der Sozialkompetenz und der Selbstständigkeit zu fördern.

(2) Im Unterricht ist sicherzustellen, dass die verschiedenen Versorgungsbereiche und Altersstufen angemessen berücksichtigt werden.

(3) Die Pflegeschule erstellt ein schulinternes Curriculum unter Berücksichtigung der Empfehlungen im Rahmenlehrplan nach § 91.

(4) 1Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können als pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. 2Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den auszubildenden Personen gegenüber der Schule nachzuweisen. 3Das Nähere regeln die Länder.



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