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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 91 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 91 Erarbeitung und Inhalt der Rahmenlehrpläne
§ 91 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Fachkommission nach § 44 des Pflegefachassistenzgesetzes erarbeitet die Rahmenpläne nach § 90 Nummer 1 auf der Grundlage der in der Anlage 1 dieser Verordnung beschriebenen Kompetenzen, die in der Pflegefachassistenzausbildung vermittelt werden sollen. 2Die in Anlage 2 festgelegte Stundenverteilung für den theoretischen und praktischen Unterricht legt die Fachkommission dem Rahmenlehrplan und die in Anlage 3 festgelegte Stundenverteilung für die praktische Ausbildung legt sie dem Rahmenausbildungsplan zugrunde.
(2) 1Im Rahmenlehrplan und Rahmenausbildungsplan nach § 90 Nummer 1 werden kompetenzorientierte und fächerintegrative Curriculumeinheiten mit Ziel- und Inhaltsempfehlungen für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie für die praktische Ausbildung festgelegt. 2Im Rahmenlehrplan kann die Fachkommission unterschiedliche vertiefende Angebote hinsichtlich spezifischer Fallsituationen und Zielgruppen im Pflegealltag berücksichtigen.
(3) 1Die Fachkommission erarbeitet den Rahmenlehrplan für den Vorbereitungskurs nach § 90 Nummer 2 auf der Grundlage der in der Anlage 1 dieser Verordnung beschriebenen Kompetenzen, die in der Pflegefachassistenzausbildung vermittelt werden sollen. 2Der Vorbereitungskurs umfasst 320 Stunden und besteht aus theoretischen und praktischen Unterrichtseinheiten. 3Im Rahmenlehrplan werden kompetenzorientierte und fächerintegrative Curriculumeinheiten mit Ziel- und Inhaltsempfehlungen für den theoretischen und praktischen Unterricht festgelegt.
(4) Die Rahmenpläne haben empfehlende Wirkung.
Zitierungen von § 91 PflFAssAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 91 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflFAssAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 PflFAssAPrV Theoretischer und praktischer Unterricht
... ein schulinternes Curriculum unter Berücksichtigung der Empfehlungen im Rahmenlehrplan nach § 91 . (4) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, ...
§ 96 PflFAssAPrV Inkrafttreten
... §§ 90 bis 95 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/91_PflFAssAPrV.htm
