- 1.
- die gesetzlichen Krankenkassen, so ist die Siemens-Betriebskrankenkasse zuständig,
- 2.
- die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, so ist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. zuständig,
- 3.
- die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig.
(4)
1Die Antragstellung erfolgt ausschließlich elektronisch.
2Im Antrag sind die entstandenen Energiekosten für das Jahr 2021 und das Jahr 2022 und die Differenz aus den beiden Jahren anzugeben sowie ein Nachweis nach
§ 4 zu übermitteln.
3Bei der Antragstellung haben die anspruchsberechtigten Leistungserbringer zu bestätigen, dass kein Verbot nach
§ 29a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes vorliegt.
4Auf Aufforderung der zuständigen Rehabilitationsträger sind weitere Unterlagen nachzureichen.
(5) Die zuständigen Rehabilitationsträger haben die Antragsdaten der Leistungserbringer der mit der Erfolgskontrolle nach
§ 36a Absatz 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beauftragten unabhängigen wissenschaftlichen Institution zur Verfügung zu stellen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406