§ 3 - Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV)

V. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1882 (Nr. 39)
Geltung ab 29.10.2022; FNA: 4134-5-1 Schuldverschreibungen

§ 3 Dokumentationspflichten; Beaufsichtigung


§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die registerführende Stelle hat in einer nachvollziehbaren, aussagefähigen und für einen sachkundigen Dritten leicht verständlichen Art und Weise Folgendes zu dokumentieren:

1.
die Einzelheiten der Einrichtung und der Führung des Registers nach § 7 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere,

2.
die Einzelheiten der Verfahrensanforderungen zur Übermittlung und Vollziehung einer Weisung oder Übermittlung einer Zustimmung nach § 14 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei zentralen Registern oder nach § 18 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei Kryptowertpapierregistern sowie

3.
den angemessenen Zeitraum für Umtragungen und die Anforderungen an die Gültigkeit der Umtragungen nach § 14 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei zentralen Registern oder nach § 18 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei Kryptowertpapierregistern.

(2) 1Die Dokumentation ist der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auf deren Anforderung elektronisch zur Verfügung zu stellen. 2Auf Anfrage eines Teilnehmers ist sie auch diesem elektronisch zur Verfügung zu stellen.

(3) Soweit die Dokumentation nicht die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die dokumentierten Festlegungen nach Absatz 1 nicht ausreichend sind, um die berechtigten Interessen der Anleger hinsichtlich der Registerführung nach § 7 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere oder der Änderungen des Registerinhalts nach den §§ 14 und 18 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu schützen, kann die Bundesanstalt gegenüber der registerführenden Stelle Anordnungen bezüglich der Dokumentation sowie der dokumentierten Festlegungen nach Absatz 1 treffen.

(4) 1Die Dokumentation ist aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist endet zehn Jahre nach der Beendigung des Registers. 3Im Falle der Änderung der Dokumentation endet die Aufbewahrungsfrist für die frühere Fassung der Dokumentation zehn Jahre nach Inkrafttreten der Änderung.

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Zitierungen von § 3 eWpRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 eWpRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in eWpRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 eWpRV Dokumentationspflichten für die registerführende Stelle eines Kryptowertpapierregisters
... Wertpapiere hat in dem von ihr geführten Kryptowertpapierregister zusätzlich zu den in § 3 Absatz 1 genannten Gegenständen Folgendes in einer nachvollziehbaren, aussagefähigen und für ... Registerauszugs nach § 19 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere. (2) § 3 Absatz 2 bis 4 gilt ...
§ 21 eWpRV Dokumentation des Kryptowertpapierregisters
... Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat die Dokumentation gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 mindestens Folgendes zu enthalten: 1. eine Beschreibung der verwendeten Datenbanken ...


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