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§ 3b - Verwaltungsdatenverwendungsgesetz (VwDVG)
Artikel 1 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354
Geltung ab 12.11.2010; FNA: 29-38 Statistik
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Geltung ab 12.11.2010; FNA: 29-38 Statistik
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§ 3b Daten der Deutschen Bundesbank
1Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Statistischen Bundesamt jährlich folgende Daten der zu den Wirtschaftsgruppen 64.1 - Zentralbanken und Kreditinstitute, 64.9 - Sonstige Finanzierungsinstitutionen, 66.1 - Mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten und 66.3 - Fondsmanagement gehörenden rechtlichen Einheiten nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige, soweit sie der Deutschen Bundesbank vorliegen:
- 1.
- Name, Anschrift,
- 2.
- Rechtsform,
- 3.
- Wirtschaftszweig,
- 4.
- Ort und Nummer der Eintragung in das Handelsregister,
- 5.
- Legal Entity Identifier,
- 6.
- die Daten zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie die erfassten Daten des Personalbestands.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 354 m.W.v. 1. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 3b VwDVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 8 Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354 |
| aktuell vorher | 29.12.2022 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2727 |
| aktuell vorher | 01.07.2019 | Artikel 1 Gesetz zur ergänzenden Regelung der statistischen Verwendung von Verwaltungsdaten und zur Regelung der Übermittlung von Einzelangaben zu multinationalen Unternehmensgruppen an statistische Stellen vom 18.12.2018 BGBl. I S. 2637 |
| aktuell | vor 01.07.2019 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3b VwDVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3b VwDVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VwDVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 VwDVG Übermittlung und Verwendung (vom 29.12.2022)
... Zwecke jährlich die bei ihnen vorhandenen Daten nach Maßgabe der §§ 3a und 3b und der nach § 5 erlassenen Rechtsverordnung. Die in den Sätzen 1 und 2 ...
§ 5 VwDVG Verordnungsermächtigung (vom 01.07.2019)
... Bundesrates weitere Daten zu Wirtschaftseinheiten festzulegen, die nach den §§ 3a und 3b zu übermitteln sind, sofern dies für die in § 1 Absatz 2 festgelegten Zwecke ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
Artikel 2 StatRegGÄndG Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
... 3 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit § 8 des Bundesstatistikgesetzes." 2. In § 3b Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst: „Die Deutsche Bundesbank ... geltenden Fassung, soweit sie der Deutschen Bundesbank vorliegen:". 3. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt: „§ 3c Daten über bewilligte ...
Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354
Artikel 8 StatAnpG Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
... für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern." 2. § 3b Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Deutsche Bundesbank übermittelt ...
Gesetz zur ergänzenden Regelung der statistischen Verwendung von Verwaltungsdaten und zur Regelung der Übermittlung von Einzelangaben zu multinationalen Unternehmensgruppen an statistische Stellen
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2637; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
Artikel 1 UnDaStatG Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
... Zwecke jährlich die bei ihnen vorhandenen Daten nach Maßgabe der §§ 3a und 3b und der nach § 5 erlassenen Rechtsverordnung. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten ... könnten." 2. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b eingefügt: „§ 3a Daten der Bundesanstalt für ... statistischen Ämtern der Länder beschäftigten Personen entsprechend. § 3b Daten der Deutschen Bundesbank Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem ... Bundesrates weitere Daten zu Wirtschaftseinheiten festzulegen, die nach den §§ 3a und 3b zu übermitteln sind, sofern dies für die in § 1 Absatz 2 festgelegten Zwecke ...
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