Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 40 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)

V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 40 Benotung und Note für die im praktischen Teil erbrachten Leistungen


§ 40 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der praktische Teil abgenommen worden ist.

(2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer.

(3) 1In die Note fließt ein

1.
der Zahlenwert der Note für die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung mit 75 Prozent und

2.
der Zahlenwert der Vornote für den praktischen Teil mit 25 Prozent.

2Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.

(4) Wurde gemäß § 25 Absatz 5 keine Vornote festgesetzt, besteht abweichend von Absatz 3 Satz 1 die Note ausschließlich aus dem Zahlenwert der Note für die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung.

(5) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen.

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Zitierungen von § 40 PflFAssAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflFAssAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 PflFAssAPrV Bestehen des praktischen Teils
... ist bestanden, wenn die in der praktischen Prüfung erbrachte Prüfungsleistung nach § 40 Absatz 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend" bewertet worden ...


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