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§ 40 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)

Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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§ 40 Sicherstellung



(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung

1.
eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr für die in § 4 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Rechtsgüter abzuwehren; die §§ 6 und 7 des Außenwirtschaftsgesetzes bleiben unberührt,

2.
eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr im Übrigen abzuwehren, oder

3.
eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen.

(2) Die Sicherstellung begründet ein unmittelbares Verfügungsverbot.



 

Zitierungen von § 40 ZFdG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZFdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 ZFdG Aufhebung der Sicherstellung, Einziehung, Verwertung, Vernichtung
... eine Verwendung der sichergestellten Sache nachweisen, die keine Gefahr im Sinne des § 40 Absatz 1 Nummer 1 und 2 begründet, hebt die Behörde des Zollfahndungsdienstes, die die Sicherstellung veranlasst ...
§ 43 ZFdG Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten
... zu nehmen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt in den Fällen des § 40 Absatz 1 Nummer 1 und 2 drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist; zu diesem Zeitpunkt ...
§ 44 ZFdG Durchsuchung von Personen
... wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die nach § 40 sichergestellt werden dürfen. (2) Die Person kann festgehalten und zur ...
§ 45 ZFdG Durchsuchung von Sachen
... 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die nach § 40 sichergestellt werden darf und die Durchsuchung aufgrund von auf die Sache bezogenen ...
§ 46 ZFdG Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
... wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 40 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sichergestellt werden darf. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, ...