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§ 41 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)

Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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§ 41 Verwahrung



(1) 1Die sichergestellte Sache ist durch die zuständige Behörde des Zollfahndungsdienstes in Verwahrung zu nehmen. 2Lässt die Beschaffenheit der Sache dies nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei einer hiermit beauftragten Behörde der Zollverwaltung unzweckmäßig, so ist die Sache auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. 3In diesem Falle kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.

(2) 1Der betroffenen Person ist der Grund der Sicherstellung schriftlich bekannt zu geben, wobei die sichergestellte Sache zu bezeichnen ist. 2Ist der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt bekannt, ist er unverzüglich zu unterrichten.

(3) 1Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat die aufbewahrende Behörde der Zollverwaltung Wertminderungen vorzubeugen. 2Das gilt nicht, wenn die Sache durch einen Dritten auf Verlangen einer berechtigten Person verwahrt wird.

(4) Die verwahrte Sache ist zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen vermieden werden.

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Zitierungen von § 41 ZFdG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZFdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59 ZFdG Sicherstellung
... zu sichernde Bedienstete oder zu schützende Vermögenswerte sicherstellen. Die §§ 41 , 42 Absatz 4 und § 43 gelten ...