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§ 41 - Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)

V. v. 22.01.2018 BGBl. I S. 169 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Geltung ab 30.01.2018; FNA: 2129-8-0-7 Umweltschutz
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§ 41 Verifizierungsbericht



Der Verifizierungsbericht enthält folgende Angaben und Unterlagen:

1.
die Projektnummer,

2.
den Namen und die Anschrift des Projektträgers,

3.
den Verifizierungszeitraum,

4.
den Zeitraum, in dem die Verifizierung durchgeführt worden ist,

5.
die Angabe, ob für die Projekttätigkeit im Verifizierungszeitraum die Voraussetzungen für die Zustimmung vorgelegen haben,

6.
die Höhe der Upstream-Emissionsminderung in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent, die im Verifizierungszeitraum erreicht worden ist,

7.
eine Bestätigung, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Projekttätigkeit während des Verifizierungszeitraums schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die in der Präambel des Übereinkommens vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) genannten Belange im Gastgeberstaat hat,

8.
eine zusammenfassende Darstellung des Verifizierungsprozesses, des Umfangs und der Ergebnisse der Verifizierung,

9.
eine Liste mit den im Rahmen der Verifizierung durchgeführten Vor-Ort-Untersuchungen, befragten Personen und überprüften Dokumenten,

10.
die Namen und Kontaktdaten der Mitglieder des Verifizierungsteams, jeweils unter Angabe ihrer Aufgaben im Rahmen der Verifizierung,

11.
Zertifikate der Mitglieder des Verifizierungsteams,

12.
die Ergebnisse der Überprüfungen,

13.
die Feststellung, dass

a)
die Projekttätigkeit entsprechend der Projektdokumentation oder bei Abweichungen im Einklang mit der Entscheidung nach § 17 Absatz 3 durchgeführt worden ist,

b)
die Überwachungsaktivitäten mit dem Überwachungsplan übereinstimmen,

c)
der Überwachungsbericht den Vorgaben des § 18 entspricht,

d)
die Kalibrierungsfrequenz der jeweiligen Messinstrumente mit Auswirkungen auf die ermittelten Upstream-Emissionsminderungen den Vorgaben der Berechnungsverfahren und des Überwachungsplans oder bei Abweichungen der Entscheidung nach § 17 Absatz 3 entspricht,

14.
eine Bewertung der Daten und Berechnung der durch die Projekttätigkeit erreichten Upstream-Emissionsminderungen,

15.
eine Liste der im Überwachungsplan spezifizierten Parameter mit Angaben dazu, wie die im Überwachungsbericht dargestellten Werte von der Verifizierungsstelle verifiziert worden sind,

16.
eine Darstellung der Nachfragen der Verifizierungsstelle beim Projektträger und dessen Antworten sowie die Bewertung dieser Antworten und

17.
Informationen zur Qualitätskontrolle innerhalb des Verifizierungsteams und des Verifizierungsprozesses.





 

Frühere Fassungen von § 41 UERV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 3 Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
vom 12.11.2021 BGBl. I S. 4932

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 41 UERV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 UERV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UERV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 UERV Ausstellung von UER-Nachweisen (vom 01.01.2022)
...  4. der Verifizierungsbericht dem Umweltbundesamt vorgelegt wurde und den Anforderungen des § 41 entspricht, 5. die Verifizierungsstelle für Upstream-Emissionsminderungen, die ab ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Artikel 3 ThgMQWV Änderung der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
...  c) Die bisherigen Nummern 14 bis 18 werden die Nummern 15 bis 19. 23. § 41 Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „7. eine Bestätigung, dass keine Anhaltspunkte ...