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Unterabschnitt 2 - Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)

V. v. 22.01.2018 BGBl. I S. 169 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Geltung ab 30.01.2018; FNA: 2129-8-0-7 Umweltschutz
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Teil 3 Projekttätigkeiten, Nachweise

Abschnitt 4 Validierungs- und Verifizierungsstellen

Unterabschnitt 2 Aufgaben

§ 37 Allgemeine Anforderungen an Validierungs- und Verifizierungsstellen



(1) Validierungs- und Verifizierungsstellen sind verpflichtet,

1.
die Angaben des Projektträgers auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen,

2.
Prüfberichte (den Validierungsbericht und den Verifizierungsbericht) anzufertigen und

3.
im Validierungsbericht und im Verifizierungsbericht richtige und vollständige Angaben zu machen.

(2) Betragen die geschätzten Upstream-Emissionsminderungen der Projekttätigkeit mehr als 60 Kilotonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Jahr, so müssen die Aufgaben der Validierungsstelle und der Verifizierungsstelle von zwei verschiedenen Stellen wahrgenommen werden.


§ 38 Spezifische Aufgaben der Validierungsstellen



(1) Die Validierungsstelle prüft, ob die Projekttätigkeit eines Projektträgers die Voraussetzungen für die Zustimmung erfüllt, (Validierung) und erstellt den Validierungsbericht.

(2) 1Die Validierung erfolgt anhand der Projektdokumentation und weiterer Unterlagen sowie vor Ort. 2Upstream-Emissionsminderungen werden nach den Grundsätzen und Normen der mit DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020, DIN EN ISO 14065, Ausgabe Juli 2013, und ISO 14066, Ausgabe April 2011, validiert.




§ 39 Spezifische Aufgaben der Verifizierungsstellen



(1) Die Verifizierungsstelle prüft, ob

1.
für die Projekttätigkeit im Verifizierungszeitraum die Voraussetzungen für die Zustimmung vorgelegen haben,

2.
die Projekttätigkeit entsprechend der Projektdokumentation oder, bei Abweichungen, im Einklang mit der Entscheidung nach § 17 Absatz 3 durchgeführt worden ist,

3.
der Überwachungsbericht den Anforderungen nach § 18 genügt und

4.
der Projektträger die Upstream-Emissionsminderungen im Verifizierungszeitraum zutreffend ermittelt hat.

(2) 1Die Verifizierung nach Absatz 1 erfolgt anhand des Überwachungsberichts und aller weiteren relevanten Daten sowie vor Ort. 2Die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 sind für die Tätigkeiten nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden. 3Für die Verifizierung der Upstream-Emissionsminderungen und der Referenzfallemissionen gilt DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020, entsprechend.

(3) 1Die Ergebnisse der Verifizierung müssen verlässlich und belastbar sein. 2Für die Verlässlichkeit und Belastbarkeit gelten die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 entsprechend.

(4) 1Die Verifizierungsstelle legt dem Umweltbundesamt und dem Projektträger den Verifizierungsbericht einschließlich des dem Verifizierungsbericht zugrundeliegenden Überwachungsberichts vor. 2Sie bestätigt zudem schriftlich, dass die Projekttätigkeit innerhalb des Verifizierungszeitraums zu der verifizierten Upstream-Emissionsminderung geführt hat.




§ 40 Validierungsbericht



Der Validierungsbericht enthält folgende Angaben und Unterlagen:

1.
eine zusammenfassende Darstellung des Validierungsprozesses,

2.
den Namen und die Anschrift des Projektträgers,

3.
den Zeitraum, in dem die Validierung durchgeführt worden ist,

4.
eine Beschreibung der Projekttätigkeit,

5.
den Projektort, der der Emissionsquelle am nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle,

6.
eine Darstellung der Nachfragen der Validierungsstelle beim Projektträger und dessen Antworten,

7.
soweit eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach dem Recht des Gastgeberstaates oder der DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020, durchgeführt wurde, eine Liste der Änderungen der geplanten Projekttätigkeit, die aufgrund der Stellungnahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit vorgenommen worden sind,

8.
das Verfahren, das zur Validierung der geplanten Projekttätigkeit angewendet worden ist, und die Ergebnisse der Validierung,

9.
die Feststellung, dass für die geplante Projekttätigkeit ein zugelassenes Berechnungsverfahren gewählt worden ist und dass dieses Berechnungsverfahren entsprechend § 6 angewendet worden ist,

10.
die Projektgrenze der Projekttätigkeit,

11.
das Verfahren zur Ermittlung der Referenzfallemissionen und der Höhe der zu erwartenden Upstream-Emissionsminderungen sowie die Ergebnisse der Berechnungen,

12.
Angaben zur sachgerechten Ausgestaltung des Überwachungsplans,

13.
die Darstellung der Umweltauswirkungen,

14.
eine Bestätigung der Validierungsstelle, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Projekttätigkeit schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die in der Präambel des Übereinkommens vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) genannten Belange im Gastgeberstaat hat,

15.
eine Liste mit den im Rahmen der Validierung durchgeführten Vor-Ort-Untersuchungen, befragten Personen und überprüften Dokumenten,

16.
die unterzeichnete Bestätigung der Validierungsstelle, dass die Projekttätigkeit alle Anforderungen dieser Verordnung einhält, mit Angabe der Höhe der zu erwartenden Upstream-Emissionsminderungen,

17.
die Namen und Kontaktdaten der Mitglieder des Validierungsteams, jeweils unter Angabe ihrer Aufgaben im Rahmen der Validierung,

18.
Zertifikate der Mitglieder des Validierungsteams,

19.
Informationen zur Qualitätskontrolle innerhalb des Validierungsteams und des Validierungsprozesses.




§ 41 Verifizierungsbericht



Der Verifizierungsbericht enthält folgende Angaben und Unterlagen:

1.
die Projektnummer,

2.
den Namen und die Anschrift des Projektträgers,

3.
den Verifizierungszeitraum,

4.
den Zeitraum, in dem die Verifizierung durchgeführt worden ist,

5.
die Angabe, ob für die Projekttätigkeit im Verifizierungszeitraum die Voraussetzungen für die Zustimmung vorgelegen haben,

6.
die Höhe der Upstream-Emissionsminderung in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent, die im Verifizierungszeitraum erreicht worden ist,

7.
eine Bestätigung, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Projekttätigkeit während des Verifizierungszeitraums schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die in der Präambel des Übereinkommens vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) genannten Belange im Gastgeberstaat hat,

8.
eine zusammenfassende Darstellung des Verifizierungsprozesses, des Umfangs und der Ergebnisse der Verifizierung,

9.
eine Liste mit den im Rahmen der Verifizierung durchgeführten Vor-Ort-Untersuchungen, befragten Personen und überprüften Dokumenten,

10.
die Namen und Kontaktdaten der Mitglieder des Verifizierungsteams, jeweils unter Angabe ihrer Aufgaben im Rahmen der Verifizierung,

11.
Zertifikate der Mitglieder des Verifizierungsteams,

12.
die Ergebnisse der Überprüfungen,

13.
die Feststellung, dass

a)
die Projekttätigkeit entsprechend der Projektdokumentation oder bei Abweichungen im Einklang mit der Entscheidung nach § 17 Absatz 3 durchgeführt worden ist,

b)
die Überwachungsaktivitäten mit dem Überwachungsplan übereinstimmen,

c)
der Überwachungsbericht den Vorgaben des § 18 entspricht,

d)
die Kalibrierungsfrequenz der jeweiligen Messinstrumente mit Auswirkungen auf die ermittelten Upstream-Emissionsminderungen den Vorgaben der Berechnungsverfahren und des Überwachungsplans oder bei Abweichungen der Entscheidung nach § 17 Absatz 3 entspricht,

14.
eine Bewertung der Daten und Berechnung der durch die Projekttätigkeit erreichten Upstream-Emissionsminderungen,

15.
eine Liste der im Überwachungsplan spezifizierten Parameter mit Angaben dazu, wie die im Überwachungsbericht dargestellten Werte von der Verifizierungsstelle verifiziert worden sind,

16.
eine Darstellung der Nachfragen der Verifizierungsstelle beim Projektträger und dessen Antworten sowie die Bewertung dieser Antworten und

17.
Informationen zur Qualitätskontrolle innerhalb des Verifizierungsteams und des Verifizierungsprozesses.




§ 42 Verifizierungszeitraum



1Der Verifizierungszeitraum ist der Zeitraum, den der Verifizierungsbericht umfasst. 2Er hat den gesamten Überwachungszeitraum zu umfassen, auf den sich der Überwachungsbericht bezieht.


§ 43 Veröffentlichung des Verifizierungsberichtes



Das Umweltbundesamt veröffentlicht den Verifizierungsbericht unverzüglich auf seiner Internetseite.