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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 41 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 41 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort durch die Gruppenabwicklungsbehörde
§ 41 wird in 5 Vorschriften zitiert
Die Gruppenabwicklungsbehörde kann zum Zweck der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit in entsprechender Anwendung des § 40 bei den im Inland niedergelassenen Unternehmen der Gruppe sowie bei Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser Unternehmen ausgegliedert wurden, alle erforderlichen Prüfungen vornehmen oder einen Dritten mit der Durchführung dieser Prüfungen beauftragen oder zu diesen Prüfungen hinzuziehen.
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Zitierungen von § 41 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 111 VSAG Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort
... die Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort gelten § 40 Absatz 2 bis 5 und § 41 entsprechend. (2) Zur Verhütung dringender Gefahren für die ...
§ 144 VSAG Widerspruch
... Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort nach § 40, auch in Verbindung mit § 41 , 9. der Anforderung von Informationen nach § 185 Absatz 2, 10. der ...
§ 145 VSAG Anfechtungsklage
... Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort nach § 40, auch in Verbindung mit § 41 , 9. die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 55 oder 108, 10. ...
§ 147 VSAG Anhörung
... Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort nach § 40, auch in Verbindung mit § 41 , 5. der Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 55 oder 108, soweit sich ...
§ 199 VSAG Bußgeldvorschriften
... 1, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 4, oder nach § 40 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 41 , oder d) nach § 35 Absatz 1 oder 2 zuwiderhandelt, 2. ... nicht rechtzeitigt aktualisiert, 3. entgegen § 40 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 41 , eine Maßnahme nicht duldet oder 4. entgegen § 133 Absatz 1 die ...
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