Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027

Kapitel 3 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Teil 2 Vorbereitung
Kapitel 3 Abwicklungsfähigkeit
§ 37 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit
§ 38 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
§ 39 Auskunfts- und Vorlageverlangen
§ 40 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort
§ 41 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort durch die Gruppenabwicklungsbehörde
§ 42 Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit
§ 43 Befugnis zur Anordnung von Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit
§ 44 Befugnis und Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
§ 45 Gemeinsame Entscheidungen zur Abwicklungsfähigkeit von Gruppen

Teil 2 Vorbereitung

Kapitel 3 Abwicklungsfähigkeit

§ 37 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit


§ 37 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Konsultation der Aufsichtsbehörde, inwieweit Versicherungsunternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind, abwicklungsfähig sind. 2Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit darf von keiner außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgegangen werden. 3Die Vorschrift des § 196 bleibt insoweit unberührt. 4Eine etwaige Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen, sofern diese verfügbar und anwendbar sind, darf berücksichtigt werden.

(2) Ein Versicherungsunternehmen ist abwicklungsfähig, wenn es durchführbar und glaubwürdig ist, dass dieses Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert oder von der Abwicklungsbehörde durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse abgewickelt werden kann.

(3) Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich sein könnte, weil die Abwicklungsziele sich nicht im selben Umfang durch eine Liquidation im regulären Insolvenzverfahren erreichen ließen, so führt sie die folgenden Schritte nacheinander durch:

1.
Auswahl einer bevorzugten Abwicklungsmaßnahme, die angesichts der Struktur und des Geschäftsmodells des Versicherungsunternehmens geeignet ist, die Abwicklungsziele zu erreichen;

2.
Bewertung, ob eine wirksame Anwendung der ausgewählten Abwicklungsmaßnahme innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchführbar ist, und Ermittlung potenzieller Hindernisse für ihre Umsetzung;

3.
Bewertung der Glaubwürdigkeit der ausgewählten Abwicklungsmaßnahme unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Auswirkungen der Abwicklung auf die Finanzsysteme oder die Realwirtschaft der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Union sowie des Schutzes der kollektiven Interessen der Versicherungsnehmer, Begünstigten und Anspruchsberechtigten, um die Kontinuität kritischer Funktionen des Versicherungsunternehmens zu gewährleisten.

(4) 1Die Abwicklungsbehörde bewertet die Abwicklungsfähigkeit zeitgleich mit und für die Zwecke der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans nach den §§ 25 und 28. 2Bei der Bewertung nach Absatz 1 prüft die Abwicklungsbehörde mindestens die im Anhang der Richtlinie (EU) 2025/1 festgelegten Dimensionen der Abwicklungsfähigkeit.

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§ 38 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen


§ 38 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Gruppenabwicklungsbehörde bewertet gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden nach Konsultation der Gruppenaufsichtsbehörde und der für diese Tochterunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden, inwieweit eine Gruppe abwicklungsfähig ist. 2Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen darf von keiner außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgegangen werden mit Ausnahme der etwaigen Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen, sofern diese verfügbar und anwendbar sind.

(2) 1Eine Gruppe ist abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörden durchführbar und glaubwürdig ist, Unternehmen der Gruppe entweder im regulären Insolvenzverfahren zu liquidieren oder, sofern Unternehmen der Gruppe problemlos und zeitnah voneinander getrennt werden können, die Gruppe durch die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen in Bezug auf einzelne Unternehmen der Gruppe abzuwickeln oder die Gruppe durch andere im nationalen Recht vorgesehene Mittel abzuwickeln. 2Die in den §§ 151 und 152 genannten Abwicklungskollegien berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe.

(3) Gelangt eine Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich sein könnte, weil die Abwicklungsziele sich nicht im selben Umfang durch eine Liquidation im regulären Insolvenzverfahren erreichen ließen, so führt sie die folgenden Schritte nacheinander durch:

1.
Auswahl der bevorzugten Abwicklungsmaßnahmen, die angesichts der Struktur und des Geschäftsmodells der Gruppe geeignet sind, die Abwicklungsziele zu erreichen;

2.
Bewertung, ob eine wirksame Anwendung der ausgewählten Abwicklungsmaßnahme innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchführbar ist, und Ermittlung potenzieller Hindernisse für ihre Umsetzung;

3.
Bewertung der Glaubwürdigkeit der ausgewählten Abwicklungsmaßnahme unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Auswirkungen der Abwicklung auf die Finanzsysteme oder die Realwirtschaft der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Union und des Schutzes der kollektiven Interessen der Versicherungsnehmer, Begünstigten und Anspruchsberechtigten, um die Kontinuität kritischer Funktionen der Gruppe zu gewährleisten.

(4) 1Die Gruppenabwicklungsbehörde bewertet die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe zeitgleich mit und für die Zwecke der Erstellung und Aktualisierung der Gruppenabwicklungspläne nach § 30. 2Die Bewertung erfolgt im Rahmen des Entscheidungsprozesses nach § 32. 3Bei der Bewertung nach Absatz 1 prüft die Gruppenabwicklungsbehörde mindestens die im Anhang der Richtlinie (EU) 2025/1 festgelegten Dimensionen der Abwicklungsfähigkeit.

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§ 39 Auskunfts- und Vorlageverlangen


§ 39 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Abwicklungsbehörde kann von den Versicherungsunternehmen, von den Mitgliedern der Organe und den Beschäftigten dieser Unternehmen oder von Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser Unternehmen ausgegliedert wurden, Auskünfte und die Vorlage von Dokumenten verlangen, die zur Bewertung der Abwicklungsfähigkeit erforderlich sind. 2Die Abwicklungsbehörde kann verlangen, dass die Dokumente nach Satz 1 als Kopie oder Ausdruck zur Verfügung gestellt werden.

(2) 1Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. 2Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(3) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, den betroffenen Personen die infolge der Anwendung dieser Vorschrift entstandenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten.

(4) Die Gruppenabwicklungsbehörde kann in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 von den Unternehmen der Gruppe, von den Mitgliedern der Organe und den Beschäftigten dieser Unternehmen oder von Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser Unternehmen ausgegliedert wurden, Auskünfte und die Vorlage von Dokumenten verlangen.

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§ 40 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort


§ 40 wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Die Abwicklungsbehörde kann zum Zweck der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, auch ohne besonderen Anlass, bei den Versicherungsunternehmen sowie bei Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser Unternehmen ausgegliedert wurden, alle erforderlichen Prüfungen vornehmen oder einen Dritten mit der Durchführung dieser Prüfungen beauftragen oder zu diesen Prüfungen hinzuziehen.

(2) Die Bediensteten der Abwicklungsbehörde sowie die Personen, derer sich die Abwicklungsbehörde zur Durchführung der Prüfungen bedient, können zur Durchführung der Prüfung nach Absatz 1 die Betriebs- und Geschäftsräume der in Absatz 1 genannten Unternehmen und Personen innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und Prüfungshandlungen vor Ort vornehmen, soweit dies zum Zweck der Durchführung einer wirksamen Prüfung erforderlich ist.

(3) Zum Zweck der Durchführung der Prüfungen kann die Abwicklungsbehörde insbesondere folgende Prüfungshandlungen vornehmen oder Dritte mit der Durchführung beauftragen:

1.
nach § 39 Auskunft und Vorlage von Dokumenten verlangen, insbesondere auch Organmitglieder und Beschäftigte befragen oder

2.
die Vorführung technischer Systeme und Programme verlangen.

(4) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind von den Betroffenen zu dulden.

(5) 1Die von der Prüfung betroffenen Unternehmen tragen die Kosten und Aufwendungen, die ihnen durch die Prüfung entstehen. 2Die Kosten, die der Abwicklungsbehörde durch die Prüfungen entstehen, sind von den betroffenen Unternehmen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gesondert zu erstatten.

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§ 41 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort durch die Gruppenabwicklungsbehörde


§ 41 wird in 5 Vorschriften zitiert

Die Gruppenabwicklungsbehörde kann zum Zweck der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit in entsprechender Anwendung des § 40 bei den im Inland niedergelassenen Unternehmen der Gruppe sowie bei Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser Unternehmen ausgegliedert wurden, alle erforderlichen Prüfungen vornehmen oder einen Dritten mit der Durchführung dieser Prüfungen beauftragen oder zu diesen Prüfungen hinzuziehen.

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§ 42 Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit


§ 42 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Wenn sich aus der nach den §§ 37 oder 38 vorgenommenen Bewertung ergibt, dass wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit des Versicherungsunternehmens bestehen, stellt die Abwicklungsbehörde dies gegenüber dem betroffenen Unternehmen fest und informiert die Aufsichtsbehörde über diese Feststellung. 2Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt in Textform und enthält die Gründe für die Bewertung. 3Gegen die Feststellung sind Widerspruch und Anfechtungsklage zulässig.

(2) Die Anforderung an die Abwicklungsbehörde zur Erstellung eines Abwicklungsplans und an die jeweiligen Abwicklungsbehörden, eine gemeinsame Entscheidung nach § 33 über den Gruppenabwicklungsplan zu treffen, wird im Anschluss an die in Absatz 1 genannte Feststellung ausgesetzt, bis die Maßnahmen zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit von der Abwicklungsbehörde nach Absatz 3 akzeptiert oder nach § 43 Absatz 1 angeordnet worden sind.

(3) 1Innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe der in Absatz 1 genannten Feststellung hat das Versicherungsunternehmen der Abwicklungsbehörde mögliche Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung der in der Feststellung genannten wesentlichen Hindernisse vorzuschlagen. 2Der Zeitplan für die Durchführung der vom Unternehmen nach Satz 1 vorgeschlagenen Maßnahmen hat den Gründen für die wesentlichen Hindernisse Rechnung zu tragen. 3Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Konsultation der Aufsichtsbehörde, ob diese nach Satz 1 vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die wesentlichen Hindernisse wirksam abzubauen oder zu beseitigen.

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§ 43 Befugnis zur Anordnung von Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit


§ 43 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Feststellung, dass die von einem Versicherungsunternehmen nach § 42 Absatz 3 vorgeschlagenen Maßnahmen die betreffenden wesentlichen Hindernisse nicht wirksam abbauen oder beseitigen, kann sie eine oder mehrere der in Absatz 2 genannten alternativen Maßnahmen anordnen oder die Aufsichtsbehörde um Anordnung ersuchen. 2Der Aufsichtsbehörde stehen im Fall eines Ersuchens der Abwicklungsbehörde nach Satz 1 die in Absatz 2 genannten Befugnisse in entsprechender Anwendung zu. 3Das Unternehmen hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Anordnung einen Plan zur Erfüllung der angeordneten alternativen Maßnahmen vorzulegen.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Abwicklungsbehörde gegenüber dem Versicherungsunternehmen eine oder mehrere der folgenden alternativen Maßnahmen anordnen:

1.
die Änderung bestehender Finanzierungsvereinbarungen innerhalb der Gruppe oder das Überdenken von deren Fehlen oder den Abschluss von Dienstleistungsvereinbarungen innerhalb der Gruppe oder mit Dritten;

2.
die Begrenzung der maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen;

3.
die Erfüllung spezifischer oder regelmäßiger zusätzlicher Informationspflichten, die für Abwicklungszwecke relevant sind;

4.
die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte oder die Umstrukturierung von Verbindlichkeiten;

5.
die Einschränkung oder Einstellung bestimmter bestehender oder geplanter Tätigkeiten;

6.
die Einschränkung oder Einstellung der Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche oder die Einschränkung oder Einstellung der Veräußerung neuer oder bestehender Produkte;

7.
die Änderung der Rückversicherungsstrategie;

8.
Änderungen der rechtlichen oder operativen Strukturen des Versicherungsunternehmens oder eines unmittelbar oder mittelbar seiner Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe, um die Komplexität zu reduzieren und dadurch sicherzustellen, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können;

9.
die Gründung einer Mutterversicherungsholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder einer Unions-Mutterversicherungsholdinggesellschaft; die Anordnung kann auch gegenüber dem Mutterunternehmen ergehen;

10.
wenn es sich bei dem Versicherungsunternehmen um ein Tochterunternehmen einer gemischten Versicherungsholdinggesellschaft handelt, zur Kontrolle des Versicherungsunternehmens die Errichtung einer getrennten Versicherungsholdinggesellschaft durch die gemischte Versicherungsholdinggesellschaft, soweit dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Versicherungsunternehmens zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken.

(3) Vor der Festlegung jeglicher in Absatz 2 genannter alternativer Maßnahmen prüft die Abwicklungsbehörde nach Konsultation der Aufsichtsbehörde gebührend die potenziellen Auswirkungen der jeweiligen Maßnahmen auf die Solidität und Stabilität der laufenden Geschäfte des betreffenden Versicherungsunternehmens und auf den Binnenmarkt.

(4) 1Die Anordnung alternativer Maßnahmen nach Absatz 2 hat in Textform zu ergehen. 2In der Anordnung sind die Gründe darzulegen, weshalb die von dem Versicherungsunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit nicht beseitigen können und inwiefern die angeordneten alternativen Maßnahmen im Hinblick auf die Beseitigung dieser Hindernisse verhältnismäßig sind. 3Die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens, seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, sind zu berücksichtigen.

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§ 44 Befugnis und Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen


§ 44 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Gruppenabwicklungsbehörde prüft gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden nach Konsultation des nach Artikel 248 der Richtlinie 2009/138/EG eingesetzten Kollegiums der Aufsichtsbehörden die in § 38 genannte Bewertung innerhalb des Abwicklungskollegiums und ergreift alle angemessenen Schritte, um zu einer gemeinsamen Entscheidung nach § 45 über die Anwendung der nach § 43 Absatz 1 bestimmten Maßnahmen in Bezug auf alle relevanten Unternehmen der Gruppe zu gelangen.

(2) Die Gruppenabwicklungsbehörde erstellt nach Anhörung der Aufsichtsbehörden in Zusammenarbeit mit der Gruppenaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 einen Bericht, in dem

1.
die wesentlichen Hindernisse für die wirksame Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die wirksame Ausübung von Abwicklungsbefugnissen in Bezug auf die Gruppe analysiert werden und

2.
verhältnismäßige und gezielte Maßnahmen empfohlen werden, die nach Ansicht der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde erforderlich oder angemessen sind, um diese Hindernisse zu beseitigen, wobei die Auswirkungen der jeweiligen Maßnahmen auf das Geschäftsmodell der Gruppe zu berücksichtigen sind.

(3) Die Gruppenabwicklungsbehörde legt den Bericht dem obersten Mutterunternehmen und den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden vor, die ihn den Tochterunternehmen, für die sie zuständig sind, weiterleiten.

(4) 1Das oberste Mutterunternehmen kann innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Berichts dazu Stellung nehmen und der Gruppenabwicklungsbehörde alternative Maßnahmen zur Überwindung der im Bericht aufgezeigten Hindernisse vorschlagen. 2Die Gruppenabwicklungsbehörde bewertet nach Anhörung der Gruppenaufsichtsbehörde, ob diese Maßnahmen geeignet sind, die wesentlichen Hindernisse wirksam abzubauen oder zu beseitigen.

(5) 1Die Gruppenabwicklungsbehörde teilt den Behörden, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind oder daran teilnehmen, jede vom obersten Mutterunternehmen vorgeschlagene Maßnahme mit. 2Die Gruppenabwicklungsbehörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden unternehmen nach Konsultation der Aufsichtsbehörden alles in ihrer Macht Stehende, um innerhalb des Abwicklungskollegiums zu einer in § 45 genannten gemeinsamen Entscheidung hinsichtlich der Ermittlung wesentlicher Hindernisse und erforderlichenfalls hinsichtlich der Bewertung der vom obersten Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen und der von den Behörden zum Abbau oder zur Beseitigung der Hindernisse geforderten Maßnahmen zu gelangen. 3Dabei berücksichtigen sie die potenziellen Auswirkungen der Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist.

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§ 45 Gemeinsame Entscheidungen zur Abwicklungsfähigkeit von Gruppen


§ 45 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Gruppenabwicklungsbehörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden bemühen sich, die in § 44 Absatz 5 genannten gemeinsamen Entscheidungen innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Übermittlung jeglicher Stellungnahmen oder des Vorschlags alternativer Maßnahmen durch das oberste Mutterunternehmen oder des Ablaufs der in § 44 Absatz 4 genannten Frist, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, zu treffen.

(2) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung kann die Gruppenabwicklungsbehörden und die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde im Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

(3) 1Wenn innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keine gemeinsame Entscheidung getroffen wird, entscheidet die Gruppenabwicklungsbehörde selbst über die Maßnahmen nach § 44 gegenüber dem obersten Mutterunternehmen. 2Die Gruppenabwicklungsbehörde begründet ihre Entscheidung umfassend und trägt den Standpunkten und Vorbehalten Rechnung, die andere Aufsichtsbehörden und Abwicklungsbehörden während der in Absatz 1 genannten Frist für die gemeinsame Entscheidung vorgebracht haben. 3Die Entscheidung wird dem obersten Mutterunternehmen und den anderen betreffenden Behörden übermittelt.

(4) 1Gelangen die Abwicklungsbehörden innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung, entscheidet jede Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens darüber selbst. 2Die Entscheidung ist umfassend zu begründen und trägt den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Aufsichtsbehörden und Abwicklungsbehörden, der Gruppenaufsichtsbehörde oder der Gruppenabwicklungsbehörde Rechnung.

(5) 1Hat bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist für die gemeinsame Entscheidung eine der betreffenden Abwicklungsbehörden nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit einer Angelegenheit befasst, so stellt die Gruppenabwicklungsbehörde oder die zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung nach den Absätzen 3 und 4 in Erwartung eines Beschlusses der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zurück und trifft ihre Entscheidung anschließend im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung. 2Die in Absatz 1 genannte Frist für die gemeinsame Entscheidung gilt als Schlichtungsphase nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010. 3Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats. 4Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist für die gemeinsame Entscheidung oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. 5Trifft die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung innerhalb eines Monats nach ihrer Befassung keine Entscheidung, so gilt die Entscheidung der Gruppenabwicklungsbehörde oder der für das Tochterunternehmen auf Einzelebene zuständigen Abwicklungsbehörde.

(6) Die in § 44 Absatz 5 genannten gemeinsamen Entscheidungen sowie die in den Absätzen 3 und 4 genannten Entscheidungen werden von den Abwicklungsbehörden in den betreffenden Mitgliedstaaten als endgültig anerkannt und angewandt.



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