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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 40 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 40 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort
§ 40 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Die Abwicklungsbehörde kann zum Zweck der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, auch ohne besonderen Anlass, bei den Versicherungsunternehmen sowie bei Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser Unternehmen ausgegliedert wurden, alle erforderlichen Prüfungen vornehmen oder einen Dritten mit der Durchführung dieser Prüfungen beauftragen oder zu diesen Prüfungen hinzuziehen.
(2) Die Bediensteten der Abwicklungsbehörde sowie die Personen, derer sich die Abwicklungsbehörde zur Durchführung der Prüfungen bedient, können zur Durchführung der Prüfung nach Absatz 1 die Betriebs- und Geschäftsräume der in Absatz 1 genannten Unternehmen und Personen innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und Prüfungshandlungen vor Ort vornehmen, soweit dies zum Zweck der Durchführung einer wirksamen Prüfung erforderlich ist.
(3) Zum Zweck der Durchführung der Prüfungen kann die Abwicklungsbehörde insbesondere folgende Prüfungshandlungen vornehmen oder Dritte mit der Durchführung beauftragen:
- 1.
- nach § 39 Auskunft und Vorlage von Dokumenten verlangen, insbesondere auch Organmitglieder und Beschäftigte befragen oder
- 2.
- die Vorführung technischer Systeme und Programme verlangen.
(4) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind von den Betroffenen zu dulden.
(5) 1Die von der Prüfung betroffenen Unternehmen tragen die Kosten und Aufwendungen, die ihnen durch die Prüfung entstehen. 2Die Kosten, die der Abwicklungsbehörde durch die Prüfungen entstehen, sind von den betroffenen Unternehmen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gesondert zu erstatten.
Zitierungen von § 40 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 41 VSAG Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort durch die Gruppenabwicklungsbehörde
... kann zum Zweck der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit in entsprechender Anwendung des § 40 bei den im Inland niedergelassenen Unternehmen der Gruppe sowie bei Dritten, an die Funktionen ...
§ 60 VSAG Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements
... Auskunfts- und Vorlageverlangen entsprechend § 39 stellen oder Prüfungen entsprechend § 40 veranlassen. (5) Die Abwicklungsbehörde bewertet in enger Zusammenarbeit ... Auskunfts- und Vorlageverlangen entsprechend § 39 stellen oder Prüfungen entsprechend § 40 veranlassen. (6) Die Abwicklungsbehörde kann bei Anwendung des Instruments des ...
§ 110 VSAG Informationsübermittlung
... des in Abwicklung befindlichen Unternehmens angehört, sowie den in § 35 Absatz 1 und in § 40 Absatz 1 genannten Personen anordnen, 1. sämtliche Informationen zur Verfügung zu ...
§ 111 VSAG Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort
... Für die Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort gelten § 40 Absatz 2 bis 5 und § 41 entsprechend. (2) Zur Verhütung dringender Gefahren ...
§ 144 VSAG Widerspruch
... nach § 39, 8. der Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort nach § 40 , auch in Verbindung mit § 41, 9. der Anforderung von Informationen nach § 185 ...
§ 145 VSAG Anfechtungsklage
... nach § 39, 8. die Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort nach § 40 , auch in Verbindung mit § 41, 9. die Anordnung von Maßnahmen nach den ...
§ 147 VSAG Anhörung
... nach § 39, 4. der Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort nach § 40 , auch in Verbindung mit § 41, 5. der Anordnung von Maßnahmen nach den ...
§ 199 VSAG Bußgeldvorschriften
... 34 Absatz 2 Satz 2, nach § 39 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 4, oder nach § 40 Absatz 3 , auch in Verbindung mit § 41, oder d) nach § 35 Absatz 1 oder 2 ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitigt aktualisiert, 3. entgegen § 40 Absatz 4 , auch in Verbindung mit § 41, eine Maßnahme nicht duldet oder 4. entgegen ...
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