§ 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
(1) 1Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums
- 1.
- dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),
- 2.
- die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
2Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
3Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben.
4Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, nicht mehr beschäftigt und das dem Finanzamt mitteilt.
(2) 1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. 2Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080 Euro, aber nicht mehr als 5.000 Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.080 Euro betragen hat. 3Hat die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen. 4Wenn die Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende Lohnsteuer maßgebend.
(3) 1Die oberste Finanzbehörde des Landes kann bestimmen, dass die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstättenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse erhält insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde. 2Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige andere öffentliche Kasse können anordnen, dass die Lohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn die Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.
(4) 1Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen die anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer abziehen und einbehalten, die auf den Arbeitslohn entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für die Beschäftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt wird. 2Die Handelsschiffe müssen in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, eingetragen sein, die Flagge eines dieser Staaten führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden. 3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem Meeresboden eingesetzt werden. 4Bei Besatzungsmitgliedern, die auf Schiffen, einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen, arbeiten, die im regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingesetzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Besatzungsmitglieder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist. 5Bei Seeschiffen, die für Schlepp- und Baggerarbeiten genutzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn es sich um seetüchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenantrieb handelt und die Schiffe während mindestens 50 Prozent ihrer Betriebszeit für Tätigkeiten auf See eingesetzt werden. 6Ist für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V oder VI zu ermitteln, bemisst sich der Betrag nach Satz 1 nach der Lohnsteuer der Steuerklasse I.
Frühere Fassungen von § 41a EStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 38 EStG Erhebung der Lohnsteuer (vom 01.01.2020) ... des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt ( § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ) anzuzeigen. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten ...
§ 39 EStG Lohnsteuerabzugsmerkmale (vom 01.01.2024) ... und in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 5 das Betriebsstättenfinanzamt nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuständig. Ist der Arbeitnehmer nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt ...
§ 41c EStG Änderung des Lohnsteuerabzugs (vom 01.01.2024) ... Der Arbeitgeber hat seinen Antrag zu begründen und die Lohnsteuer-Anmeldung ( § 41a Absatz 1 Satz 1 ) zu berichtigen. (4) Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er die ...
§ 48c EStG Anrechnung ... zu entrichtende Steuern nacheinander wie folgt angerechnet: 1. die nach § 41a Abs. 1 einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer, 2. die Vorauszahlungen auf die ...
§ 51 EStG Ermächtigungen (vom 01.01.2025) ... (§ 38b Absatz 3 und § 39e Absatz 6 Satz 7), d) die Lohnsteuer-Anmeldung ( § 41a Abs. 1 ), e) die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (§ 45a Abs. 1) und den ...
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2025) ... vor dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung pauschal besteuert wurde. (40a) § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals ... für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. § 41a Absatz 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (BGBl. I S. 310) gilt für ... Europäische Kommission die Genehmigung zu diesem Änderungsgesetz erteilt hat. § 41a Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) gilt für eine ...
§ 117 EStG Auszahlung an Arbeitnehmer (vom 01.01.2022) ... der einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen, die 1. in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 1 bis zum 10. September 2022, 2. in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 bis ... des § 41a Absatz 2 Satz 1 bis zum 10. September 2022, 2. in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 bis zum 10. Oktober 2022 und 3. in den Fällen des § 41a Absatz 2 ... 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 bis zum 10. Oktober 2022 und 3. in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 bis zum 10. Januar 2023 anzumelden und abzuführen ist. ... der Lohnsteuer ersetzt. (3) Der Arbeitgeber kann in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 die Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Oktober ... Satz 2 und 3 bleibt hiervon unberührt. Der Arbeitgeber kann in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichten. (4) Eine vom Arbeitgeber ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der SeeschifffahrtB. v. 18.05.2016 BGBl. I S. 1248
Zitat in folgenden NormenAbgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
§ 152 AO Verspätungszuschlag (vom 06.12.2024) ... 1. vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen, 2. nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen, 3. nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBeitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt
G. v. 24.02.2016 BGBl. I S. 310, 1248
Artikel 1 SeeLStG Änderung des Einkommensteuergesetzes ... (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 41a Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Arbeitgeber, die eigene oder ... Nach § 52 Absatz 40 wird folgender Absatz 40a eingefügt: „(40a) § 41a Absatz 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (BGBl. I S. 310) ... erstmaligen Anwendung im Bundesgesetzblatt bekannt. Nach Ablauf der 60 Monate ist wieder § 41a Absatz 4 Satz 1 in der Fassung der Bekanntmachung des Einkommensteuergesetzes vom 8. Oktober 2009 ...
Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 2 StRAnpG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes ... „Eine Minderung der einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer ( § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ) nach § 164 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung ist nach der Übermittlung oder ... entsprechend. Der Arbeitgeber hat seinen Antrag zu begründen und die Lohnsteuer-Anmeldung ( § 41a Absatz 1 Satz 1 ) zu berichtigen." 25. § 43 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Gesetz zur Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 989
Artikel 1 LStEVSeeSchG Änderung des Einkommensteuergesetzes ... 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 41a Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte ... 2. In § 52 Absatz 40a werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst: „ § 41a Absatz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 989) gilt für eine ...
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Artikel 2 EMobStFG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes ... im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist, übereignet." 16. § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die ... g) Dem Absatz 40a wird folgender Satz vorangestellt: „ § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals ...
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 1 JStG 2007 Änderung des Einkommensteuergesetzes ... Absatzes 1, des Absatzes 3 und des Absatzes 4 ist ausgeschlossen." 31. In § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Summe" durch das Wort „Summen" ... 40a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 2a, 3 Satz 1 und 2, Abs. 6 Satz 4, § 40b Abs. 1 und 3, § 41a Abs. 4 Satz 1, § 42d Abs. 6 Satz 7, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b Satz 4 ...
Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 27 JStG 2020 Änderung der Abgabenordnung ... 1. vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen, 2. nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen, 3. nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des ...
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Steuerbürokratieabbaugesetz
G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Steuerentlastungsgesetz 2022
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 749
Artikel 1 StEntlG 2022 Änderung des Einkommensteuergesetzes ... der einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen, die 1. in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 1 bis zum 10. September 2022, 2. in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 ... des § 41a Absatz 2 Satz 1 bis zum 10. September 2022, 2. in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 bis zum 10. Oktober 2022 und 3. in den Fällen des § 41a Absatz 2 ... 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 bis zum 10. Oktober 2022 und 3. in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 bis zum 10. Januar 2023 anzumelden und abzuführen ist. Übersteigt ... den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt. (3) Der Arbeitgeber kann in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 die Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Oktober ... Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt hiervon unberührt. Der Arbeitgeber kann in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichten. (4) Eine vom Arbeitgeber ...
Steuervereinfachungsgesetz 2011
G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 17.11.2010 BGBl. I S. 1544
Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 911
Artikel 3 4. CorStHG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes ... Satz 5" durch die Wörter „§ 10d Absatz 1 Satz 6" ersetzt. 7. § 41a Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Handelsschiffe müssen in einem ... f) Absatz 40a Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt: „ § 41a Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) gilt für eine ...
Zweites Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2143
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