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Artikel 3 - Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (StRAnpG k.a.Abk.)

Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 EStG § 1, § 3, § 32b, § 33a, § 39b, § 41a, § 42b, § 52

Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden, und

2.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort Energieerzeugungsanlagen errichtet oder betrieben werden, die erneuerbare Energien nutzen."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
a)
das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Arbeitsentgelt, das Übergangsgeld, der Gründungszuschuss nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie die übrigen Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und den entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder, soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Aus- oder Weiterbildung oder Existenzgründung der Empfänger gewährt werden,

b)
das Insolvenzgeld, Leistungen auf Grund der in § 169 und § 175 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche sowie Zahlungen des Arbeitgebers an einen Sozialleistungsträger auf Grund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, wenn ein Insolvenzereignis nach § 165 Absatz 1 Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt,

c)
die Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,

d)
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,

e)
mit den in den Nummern 1 bis 2 Buchstabe d genannten Leistungen vergleichbare Leistungen ausländischer Rechtsträger, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet oder in der Schweiz haben;".

b)
Die Nummern 2a und 2b werden aufgehoben.

c)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „des Zollfahndungsdienstes" durch die Wörter „der Zollverwaltung" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b werden die Wörter „Kriminalpolizei, und der Zollfahndungsbeamten" durch die Wörter „Kriminalpolizei sowie der Angehörigen der Zollverwaltung" ersetzt.

3.
§ 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch; Insolvenzgeld, das nach § 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen,".

b)
In Buchstabe d werden die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe" gestrichen.

c)
In Buchstabe j wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

d)
Folgender Buchstabe k wird angefügt:

„k)
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e steuerfreie Leistungen, wenn vergleichbare Leistungen inländischer öffentlicher Kassen nach den Buchstaben a bis j dem Progressionsvorbehalt unterfallen, oder".

4.
Dem § 33a Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen."

5.
In § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter „und den ermäßigten Beitragssatz (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" durch die Wörter „, den ermäßigten Beitragssatz (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und den Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse (§ 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt.

6.
In § 41a Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „1.000 Euro" durch die Angabe „1.080 Euro" ersetzt.

7.
Dem § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 werden die Wörter „sich im Ausgleichsjahr der Zusatzbeitragssatz (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b) geändert hat oder" angefügt.

8.
§ 52 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2014 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2014 zufließen. Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden ist, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2014 zufließen."



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 StRAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StRAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 28 StRAnpG Inkrafttreten
...  (4) Die Artikel 8 und 18 treten am 1. Oktober 2014 in Kraft. (5) Die Artikel 3 , 9, 11 und 22 treten am 1. Januar 2015 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften
G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1922
Artikel 3 FreizügG/EUuaÄndG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt ...