§ 42 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)

V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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§ 42 Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung


§ 42 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren.

(2) Je eine Klausur wird in den Studiengebieten des Grundstudiums nach § 27 Nummer 1 bis 4 geschrieben.

(2a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine oder zwei Klausuren jeweils durch eine Hausarbeit ersetzt werden.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

(4) 1Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. 2An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. 3Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.

(4a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Klausuren - abweichend von Absatz 4 Satz 1 - nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden.

(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2865 m.W.v. 1. Januar 2023

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Frühere Fassungen von § 42 GDBNDVerfSchVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
aktuell vorher 25.03.2020 (19.08.2021)Artikel 2 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
aktuellvor 25.03.2020 (19.08.2021)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 42 GDBNDVerfSchVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 GDBNDVerfSchVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GDBNDVerfSchVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
Artikel 2 BKAmtVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... 2022 die Zwischenprüfung studiengangbegleitend durchgeführt wird." 12. § 42 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ...

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Artikel 2 2. BKAmtVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... Absatz 2, § 29 Absatz 1a, § 35 Absatz 2, § 37 Absatz 4 Satz 1, § 40 Absatz 1a, § 42 Absatz 2a und 4a , § 52 Absatz 2a Satz 1, § 53 Absatz 2a Satz 1, § 61 Absatz 4a, § 62 Absatz 2a, ...


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