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§ 42 - Milchproduktqualitätsverordnung (MilchPQV)
Artikel 1 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
Geltung ab 14.06.2026; FNA: 7842-10-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Geltung ab 14.06.2026; FNA: 7842-10-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 42 Angabe des Fettgehaltes
§ 42 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Käse und Erzeugnisse aus Käse können vom Lebensmittelunternehmer mit Angaben zum Fettgehalt gekennzeichnet werden. 2Für die Kennzeichnung gilt Folgendes:
- 1.
- Es dürfen nur die in § 36 bezeichneten Fettgehaltsstufen verwendet werden und
- 2.
- es darf zum Ausweis des Fettgehaltes in der Trockenmasse nur die Angabe „ ... % Fett i.Tr." verwendet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist bei
- 1.
- einem Käse oder Erzeugnis aus Käse, der aus einer nicht im Fettgehalt eingestellten Käsereimilch hergestellt worden ist, die Angabe „mindestens ... % Fett i.Tr." unter Zugrundelegung der Trockenmasse anzugeben,
- 2.
- einer Käsekomposition die Angabe „insgesamt ... % Fett i.Tr." unter Zugrundelegung der Trockenmasse anzugeben und
- 3.
- einer Käsestandardsorte der Käsegruppe Sauermilchkäse im Sinne der Anlage 4 Abschnitt B nur die in der Anlage 4 Abschnitt B bezeichnete Fettgehaltsstufe anzugeben.
(3) Bei der Berechnung des Fettgehaltes hat der Zusatz der in § 28 Nummer 11 bezeichneten Trennmitteln zur Feststellung der Trockenmasse unberücksichtigt zu bleiben.
Zitierungen von § 42 MilchPQV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 MilchPQV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchPQV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/42_MilchPQV.htm
