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§ 42 - Milchproduktqualitätsverordnung (MilchPQV)

Artikel 1 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
Geltung ab 14.06.2026; FNA: 7842-10-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 42 Angabe des Fettgehaltes



(1) 1Käse und Erzeugnisse aus Käse können vom Lebensmittelunternehmer mit Angaben zum Fettgehalt gekennzeichnet werden. 2Für die Kennzeichnung gilt Folgendes:

1.
Es dürfen nur die in § 36 bezeichneten Fettgehaltsstufen verwendet werden und

2.
es darf zum Ausweis des Fettgehaltes in der Trockenmasse nur die Angabe „ ... % Fett i.Tr." verwendet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist bei

1.
einem Käse oder Erzeugnis aus Käse, der aus einer nicht im Fettgehalt eingestellten Käsereimilch hergestellt worden ist, die Angabe „mindestens ... % Fett i.Tr." unter Zugrundelegung der Trockenmasse anzugeben,

2.
einer Käsekomposition die Angabe „insgesamt ... % Fett i.Tr." unter Zugrundelegung der Trockenmasse anzugeben und

3.
einer Käsestandardsorte der Käsegruppe Sauermilchkäse im Sinne der Anlage 4 Abschnitt B nur die in der Anlage 4 Abschnitt B bezeichnete Fettgehaltsstufe anzugeben.

(3) Bei der Berechnung des Fettgehaltes hat der Zusatz der in § 28 Nummer 11 bezeichneten Trennmitteln zur Feststellung der Trockenmasse unberücksichtigt zu bleiben.



 

Zitierungen von § 42 MilchPQV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 MilchPQV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchPQV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 4 MilchPQV (zu den §§ 32 und 33 sowie 41, 42) Käsestandardsorten