1In einem bis zum 1. Dezember 2026 durch die Bundesregierung vorzulegenden Gesetz wird eine Grüngas-/Grünheizölquote eingeführt.
2Dieses Gesetz wird die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichten, die zur Wärmeversorgung von Gebäuden in Verkehr zu bringenden Brennstoffe ab dem Jahr 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen, um den angemessenen Beitrag des Gebäudesektors zur Einhaltung der Ziele nach
§ 3 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes sicherzustellen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Artikel 1 GModGEG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes ... der Wärmeversorgung in Gebäuden § 42 Grundsatz § 42a Grüngas-/Grünheizölquote § 43 Einbau einer Heizungsanlage, die mit ... durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. die Maßgaben der §§ 42 bis 45 entsprechend eingehalten werden." b) Nach Absatz 3 werden die folgenden ... Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden". 22. Die §§ 42 bis 45 werden durch die folgenden §§ 42 bis 45 ersetzt: „§ 42 ... 22. Die §§ 42 bis 45 werden durch die folgenden §§ 42 bis 45 ersetzt: „§ 42 Grundsatz (1) Wird eine Heizungsanlage in ... Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient. § 42a Grüngas-/Grünheizölquote In einem bis zum 1. Dezember 2026 durch die ...