Artikel 43 - Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG k.a.Abk.)

Artikel 43 Änderung der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung


Artikel 43 ändert mWv. 1. Dezember 2021 TNV § 3, § 6, § 8, § 9, § 10, § 11

(FNA 900-15-5)

Die Telekommunikations-Nummerierungsverordnung vom 5. Februar 2008 (BGBl. I S. 141), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 105 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 66 Abs. 4 Satz 3" durch die Wörter „§ 108 Absatz 6 Satz 3" ersetzt.

2.
In § 6 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 67 Abs. 1" durch die Angabe „§ 123 Absatz 1" ersetzt.

3.
§ 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 46" durch die Angabe „§ 59" ersetzt.

b)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 46" durch die Angabe „§ 59" ersetzt.

4.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 66 Abs. 2" durch die Angabe „§ 108 Absatz 3" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 46" durch die Angabe „§ 59" ersetzt.

5.
In § 10 Satz 1 wird die Angabe „§ 46" durch die Angabe „§ 59" ersetzt.

6.
In § 11 wird die Angabe „§ 149 Abs. 1 Nr. 13" durch die Wörter „§ 228 Absatz 2 Nummer 6" ersetzt.



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