(3)
1§ 11 Absatz 2 ist ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden.
2Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Vorschriften des
§ 17c des Tierseuchengesetzes in der bis zum Ablauf des 27. Mai 2013 geltenden Fassung über die Zulassung und Verwendung von Nachweismethoden anzuwenden.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Rechtsverordnungen, die auf Grund des
Tierseuchengesetzes erlassen worden sind, die Anpassungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um die jeweilige Rechtsverordnung an die Ablösung des ermächtigenden Gesetzes durch dieses Gesetzes anzupassen.
V. v. 24.09.2014 BGBl. I S. 1558
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576