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§ 43 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 43 Befugnis zur Anordnung von Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit



(1) 1Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Feststellung, dass die von einem Versicherungsunternehmen nach § 42 Absatz 3 vorgeschlagenen Maßnahmen die betreffenden wesentlichen Hindernisse nicht wirksam abbauen oder beseitigen, kann sie eine oder mehrere der in Absatz 2 genannten alternativen Maßnahmen anordnen oder die Aufsichtsbehörde um Anordnung ersuchen. 2Der Aufsichtsbehörde stehen im Fall eines Ersuchens der Abwicklungsbehörde nach Satz 1 die in Absatz 2 genannten Befugnisse in entsprechender Anwendung zu. 3Das Unternehmen hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Anordnung einen Plan zur Erfüllung der angeordneten alternativen Maßnahmen vorzulegen.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Abwicklungsbehörde gegenüber dem Versicherungsunternehmen eine oder mehrere der folgenden alternativen Maßnahmen anordnen:

1.
die Änderung bestehender Finanzierungsvereinbarungen innerhalb der Gruppe oder das Überdenken von deren Fehlen oder den Abschluss von Dienstleistungsvereinbarungen innerhalb der Gruppe oder mit Dritten;

2.
die Begrenzung der maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen;

3.
die Erfüllung spezifischer oder regelmäßiger zusätzlicher Informationspflichten, die für Abwicklungszwecke relevant sind;

4.
die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte oder die Umstrukturierung von Verbindlichkeiten;

5.
die Einschränkung oder Einstellung bestimmter bestehender oder geplanter Tätigkeiten;

6.
die Einschränkung oder Einstellung der Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche oder die Einschränkung oder Einstellung der Veräußerung neuer oder bestehender Produkte;

7.
die Änderung der Rückversicherungsstrategie;

8.
Änderungen der rechtlichen oder operativen Strukturen des Versicherungsunternehmens oder eines unmittelbar oder mittelbar seiner Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe, um die Komplexität zu reduzieren und dadurch sicherzustellen, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können;

9.
die Gründung einer Mutterversicherungsholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder einer Unions-Mutterversicherungsholdinggesellschaft; die Anordnung kann auch gegenüber dem Mutterunternehmen ergehen;

10.
wenn es sich bei dem Versicherungsunternehmen um ein Tochterunternehmen einer gemischten Versicherungsholdinggesellschaft handelt, zur Kontrolle des Versicherungsunternehmens die Errichtung einer getrennten Versicherungsholdinggesellschaft durch die gemischte Versicherungsholdinggesellschaft, soweit dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Versicherungsunternehmens zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken.

(3) Vor der Festlegung jeglicher in Absatz 2 genannter alternativer Maßnahmen prüft die Abwicklungsbehörde nach Konsultation der Aufsichtsbehörde gebührend die potenziellen Auswirkungen der jeweiligen Maßnahmen auf die Solidität und Stabilität der laufenden Geschäfte des betreffenden Versicherungsunternehmens und auf den Binnenmarkt.

(4) 1Die Anordnung alternativer Maßnahmen nach Absatz 2 hat in Textform zu ergehen. 2In der Anordnung sind die Gründe darzulegen, weshalb die von dem Versicherungsunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit nicht beseitigen können und inwiefern die angeordneten alternativen Maßnahmen im Hinblick auf die Beseitigung dieser Hindernisse verhältnismäßig sind. 3Die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens, seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, sind zu berücksichtigen.



 

Zitierungen von § 43 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VSAG Begriffsbestimmungen
... zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit nach den §§ 43 oder 44, c) die Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 137, Artikel 138 Absatz 3 ...
§ 42 VSAG Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit
... die Abwicklungsfähigkeit von der Abwicklungsbehörde nach Absatz 3 akzeptiert oder nach § 43 Absatz 1 angeordnet worden sind. (3) Innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe der ...
§ 44 VSAG Befugnis und Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
... Schritte, um zu einer gemeinsamen Entscheidung nach § 45 über die Anwendung der nach § 43 Absatz 1 bestimmten Maßnahmen in Bezug auf alle relevanten Unternehmen der Gruppe zu gelangen. ...
§ 133 VSAG Mitteilungspflichten
... Aufsichtsbehörde im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse nach den §§ 42 und 43 dieses Gesetzes und nach den §§ 132 bis 135, 137 und 304 des ...