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§ 44 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 44 Befugnis und Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen



(1) Die Gruppenabwicklungsbehörde prüft gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden nach Konsultation des nach Artikel 248 der Richtlinie 2009/138/EG eingesetzten Kollegiums der Aufsichtsbehörden die in § 38 genannte Bewertung innerhalb des Abwicklungskollegiums und ergreift alle angemessenen Schritte, um zu einer gemeinsamen Entscheidung nach § 45 über die Anwendung der nach § 43 Absatz 1 bestimmten Maßnahmen in Bezug auf alle relevanten Unternehmen der Gruppe zu gelangen.

(2) Die Gruppenabwicklungsbehörde erstellt nach Anhörung der Aufsichtsbehörden in Zusammenarbeit mit der Gruppenaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 einen Bericht, in dem

1.
die wesentlichen Hindernisse für die wirksame Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die wirksame Ausübung von Abwicklungsbefugnissen in Bezug auf die Gruppe analysiert werden und

2.
verhältnismäßige und gezielte Maßnahmen empfohlen werden, die nach Ansicht der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde erforderlich oder angemessen sind, um diese Hindernisse zu beseitigen, wobei die Auswirkungen der jeweiligen Maßnahmen auf das Geschäftsmodell der Gruppe zu berücksichtigen sind.

(3) Die Gruppenabwicklungsbehörde legt den Bericht dem obersten Mutterunternehmen und den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden vor, die ihn den Tochterunternehmen, für die sie zuständig sind, weiterleiten.

(4) 1Das oberste Mutterunternehmen kann innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Berichts dazu Stellung nehmen und der Gruppenabwicklungsbehörde alternative Maßnahmen zur Überwindung der im Bericht aufgezeigten Hindernisse vorschlagen. 2Die Gruppenabwicklungsbehörde bewertet nach Anhörung der Gruppenaufsichtsbehörde, ob diese Maßnahmen geeignet sind, die wesentlichen Hindernisse wirksam abzubauen oder zu beseitigen.

(5) 1Die Gruppenabwicklungsbehörde teilt den Behörden, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind oder daran teilnehmen, jede vom obersten Mutterunternehmen vorgeschlagene Maßnahme mit. 2Die Gruppenabwicklungsbehörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden unternehmen nach Konsultation der Aufsichtsbehörden alles in ihrer Macht Stehende, um innerhalb des Abwicklungskollegiums zu einer in § 45 genannten gemeinsamen Entscheidung hinsichtlich der Ermittlung wesentlicher Hindernisse und erforderlichenfalls hinsichtlich der Bewertung der vom obersten Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen und der von den Behörden zum Abbau oder zur Beseitigung der Hindernisse geforderten Maßnahmen zu gelangen. 3Dabei berücksichtigen sie die potenziellen Auswirkungen der Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist.

 
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Zitierungen von § 44 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VSAG Begriffsbestimmungen
... Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit nach den §§ 43 oder 44 , c) die Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 137, Artikel 138 Absatz 3 und 5, ...
§ 45 VSAG Gemeinsame Entscheidungen zur Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
... die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden bemühen sich, die in § 44 Absatz 5 genannten gemeinsamen Entscheidungen innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Übermittlung ... alternativer Maßnahmen durch das oberste Mutterunternehmen oder des Ablaufs der in § 44 Absatz 4 genannten Frist, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, zu treffen. (2) Die ... wird, entscheidet die Gruppenabwicklungsbehörde selbst über die Maßnahmen nach § 44 gegenüber dem obersten Mutterunternehmen. Die Gruppenabwicklungsbehörde ... Tochterunternehmen auf Einzelebene zuständigen Abwicklungsbehörde. (6) Die in § 44 Absatz 5 genannten gemeinsamen Entscheidungen sowie die in den Absätzen 3 und 4 genannten ...
§ 151 VSAG Aufgaben des Abwicklungskollegiums
... richtet sie ein Abwicklungskollegium ein, das die in den §§ 30 bis 32, 38 und 44 sowie die in den Kapiteln 2 und 3 genannten Aufgaben wahrnimmt und gegebenenfalls die ... Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe nach § 44 ; 5. Entscheidung über die Erforderlichkeit der Ausarbeitung eines ...