§ 443 Vermögensbeschlagnahme
(1) 1Das im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindliche Vermögen oder einzelne Vermögensgegenstände eines Beschuldigten, gegen den wegen einer Straftat nach
- 1.
- den §§ 81 bis 83 Abs. 1, § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4, den §§ 94 oder 96 Abs. 1, den §§ 97a oder 100, den §§ 129 oder 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches,
- 2.
- einer in § 330 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches in Bezug genommenen Vorschrift unter der Voraussetzung, daß der Beschuldigte verdächtig ist, vorsätzlich Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben, oder unter einer der in § 330 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder nach § 330 Abs. 2, § 330a Abs. 1, 2 des Strafgesetzbuches,
- 3.
- den §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d, Abs. 5, 6 des Waffengesetzes, den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes, wenn die Tat vorsätzlich begangen wird, oder nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
- 4.
- einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder einer Straftat nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, § 30a oder § 30b des Betäubungsmittelgesetzes,
- 5.
- einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 des Konsumcannabisgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder einer Straftat nach § 34 Absatz 4 des Konsumcannabisgesetzes oder
- 6.
- einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 des Medizinal-Cannabisgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder einer Straftat nach § 25 Absatz 5 des Medizinal-Cannabisgesetzes
die öffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl erlassen worden ist, können mit Beschlag belegt werden.
2Die Beschlagnahme umfaßt auch das Vermögen, das dem Beschuldigten später zufällt.
3Die Beschlagnahme ist spätestens nach Beendigung der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges aufzuheben.
(2) 1Die Beschlagnahme wird durch den Richter angeordnet. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vorläufig anordnen; die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Richter bestätigt wird.
(3) Die Vorschriften der
§§ 291 bis 293 gelten entsprechend.
Frühere Fassungen von § 443 StPO
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Zitat in folgenden NormenGesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)
G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426
Zitate in ÄnderungsvorschriftenCannabisgesetz (CanG)
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts
G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 2 AWRModG Folgeänderungen ... §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 2. In § 443 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird vor der Angabe „§§ 51" das Wort ...
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2437
GVVG-Änderungsgesetz (GVVG-ÄndG)
G. v. 12.06.2015 BGBl. I S. 926
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