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§ 44 - Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz (AgrarGeoSchDG)

§ 44 Ausschluss abweichenden Landesrechts



Von den bundesrechtlichen Regelungen des Verwaltungsverfahrens, die auf der Grundlage des Teils 2 Abschnitt 1 und 4 sowie der §§ 25, 27, 28, 31 und 37 getroffen wurden, kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden, soweit nicht in diesem Gesetz eine Abweichung ausdrücklich vorgesehen ist.

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