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§ 37 - Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz (AgrarGeoSchDG)
Artikel 1 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9
Geltung ab 16.01.2026; FNA: 423-8 Warenzeichenrecht
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Geltung ab 16.01.2026; FNA: 423-8 Warenzeichenrecht
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§ 37 Auf vergleichbare Schutzbezeichnungen anwendbare Bestimmungen; Verordnungsermächtigung
§ 37 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Auf vergleichbare Schutzbezeichnungen sind die Bestimmungen der §§ 2 und 3 Absatz 2 bis 4, des Teils 2 Abschnitt 3, der §§ 19, 22, 23, 28 Absatz 1 bis 3, 6 und 7 sowie der §§ 29 bis 33 und 35 entsprechend anzuwenden. 2Soweit nach der jeweils zugrunde liegenden internationalen Übereinkunft nicht bestimmt ist, gegen welche Handlungen sich der Schutz der vergleichbaren Schutzbezeichnung richtet, ist Artikel 26 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 entsprechend anzuwenden.
(2) Rechtsverordnungen nach § 10 und den §§ 13 bis 15 können hinsichtlich der dort genannten Gegenstände auch für vergleichbare Schutzbezeichnungen erlassen werden.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abweichungen oder Ergänzungen zu den in Absatz 1 genannten Bestimmungen zu regeln, soweit dies im Hinblick auf die Besonderheiten vergleichbarer Schutzbezeichnungen erforderlich oder zweckmäßig ist.
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Zitierungen von § 37 AgrarGeoSchDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 AgrarGeoSchDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrarGeoSchDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40 AgrarGeoSchDG Bußgeldvorschriften
... 1, § 14 Satz 2 Nummer 1 oder § 15 Absatz 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37 Absatz 2 , d) § 18 Absatz 2 Satz 2 oder § 21 Absatz 3 Nummer 1 oder e) ... 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1 , zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ...
§ 44 AgrarGeoSchDG Ausschluss abweichenden Landesrechts
... die auf der Grundlage des Teils 2 Abschnitt 1 und 4 sowie der §§ 25, 27, 28, 31 und 37 getroffen wurden, kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden, soweit nicht in diesem Gesetz ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/37_AgrarGeoSchDG.htm
