§ 44 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

Artikel 1 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, S. 2
Geltung ab 17.03.2026; FNA: 2030-7-3-2 Beamte
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§ 44 Auswahlverfahren für den Aufstieg; Auswahlkommission


§ 44 wird in 18 Vorschriften zitiert

(1) 1Vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens geben die obersten Dienstbehörden in einer Ausschreibung bekannt, welche Vorbereitungsdienste, Studiengänge oder sonstigen Qualifizierungen für den Aufstieg angeboten werden. 2Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren ist, dass

1.
sich die Bewerberinnen und Bewerber nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt haben und

2.
die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(3) 1Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren für die fachspezifische Qualifizierung ist neben den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen Folgendes:

1.
für den Aufstieg in den gehobenen Dienst, dass die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das erste Beförderungsamt erreicht haben,

2.
für den Aufstieg in den höheren Dienst, dass die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das zweite Beförderungsamt erreicht haben.

2§ 21 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) 1Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. 2Die obersten Dienstbehörden können diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. 3Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung, die Hochschule des Bundes oder das Bundesverwaltungsamt können mit der Durchführung der Auswahlverfahren beauftragt werden. 4Die Auswahlkommissionen bestehen aus mindestens zwei Mitgliedern. 5Bei gerader Mitgliederanzahl sollen die Auswahlkommissionen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. 6Die Mitglieder der Auswahlkommission müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. 7Der Auswahlkommission können auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer angehören, sofern sie Folgendes besitzen:

1.
bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des mittleren Dienstes: mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige Qualifikation,

2.
bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des gehobenen Dienstes: mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation und

3.
bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes: einen Master oder eine gleichwertige Qualifikation.

8Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(5) 1In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. 2Eignung und Befähigung sind mindestens in einem strukturierten oder halbstrukturierten Interview vor einer Auswahlkommission nachzuweisen. 3Beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes sind auch schriftliche Aufgaben zu bearbeiten. 4Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. 5Sie kann das weitere strukturierte oder halbstrukturierte Interview vor der Auswahlkommission von den in den schriftlichen Aufgaben erzielten Ergebnissen abhängig machen. 6Für jedes Auswahlverfahren ist anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. 7Die Rangfolge ist für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstiegsverfahren maßgeblich. 8Die Teilnahme ist erfolglos, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.

(6) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.

(7) 1Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. 2Die oberste Dienstbehörde kann diese Entscheidung auf eine andere Behörde übertragen.

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Zitierungen von § 44 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 BLV Besetzung von geeigneten Dienstposten der höheren Laufbahn durch besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte
... verliehen bekommen haben und die nach erfolgreicher Teilnahme an einem Auswahlverfahren nach § 44 an einem Aufstiegsverfahren teilnehmen, gilt Folgendes: 1. sie verbleiben während ...
§ 43 BLV Voraussetzungen für den Aufstieg
... für den Aufstieg ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren gemäß § 44 . Weitere Voraussetzungen sind: 1. für den Aufstieg in den mittleren ...
§ 47 BLV Hochschulstudium und berufspraktische Einführung; Subdelegation
... der Beamte die in der Ausschreibung geforderte Hochschulausbildung und das Auswahlverfahren nach § 44 erfolgreich durchlaufen hat. (5) § 18 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.  ...
§ 64 BLV Ausnahmen für leistungsstarke Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Wehrtechnik
... der Laufbahnprüfung. Ist diese im Wesentlichen gleich, so findet ein entsprechend § 44 Absatz 4 Satz 1 und 2, 4 bis 6 und 8 sowie Absatz 5 Satz 1 bis 6 durchzuführendes Auswahlverfahren mit der Maßgabe statt, dass mindestens ein Mitglied ...
§ 65 BLV Ausnahmen für leistungsstarke Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Wehrtechnik
... auf Lebenszeit stehen, können bis zum 31. März 2034 abweichend von § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 an einem nach Nummer 44 der Anlage 2 eingerichteten Vorbereitungsdienst für den höheren ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)
Artikel 1 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 15 BPolLV Aufstieg (vom 17.03.2026)
... zwingende sachliche Gründe entgegenstehen. (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 44 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass 1. über die Zulassung zum Aufstieg das ... die Zulassung zum Aufstieg das Bundespolizeipräsidium entscheidet, 2. im Falle des § 44 Absatz 4 Satz 8 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt ...
§ 16a BPolLV Verkürzter und Spitzensportlerinnen von Aufstieg Spitzensportlern in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (vom 17.03.2026)
... zwingende sachliche Gründe entgegenstehen. (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 44 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass 1. über die Zulassung zum Aufstieg - abweichend von ... mit der Maßgabe, dass 1. über die Zulassung zum Aufstieg - abweichend von § 44 Absatz 6 der Bundeslaufbahnverordnung - das Bundespolizeipräsidium entscheidet, 2. im Fall des § 36 Absatz 4 Satz 8 ...
§ 17 BPolLV Verkürzter Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (vom 17.03.2026)
... an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben. (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 44 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass 1. über die Zulassung zum Aufstieg - abweichend von ... mit der Maßgabe, dass 1. über die Zulassung zum Aufstieg - abweichend von § 44 Absatz 6 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung - das Bundespolizeipräsidium entscheidet, 2. im Fall des § 44 Absatz 4 Satz 8 ... Bundeslaufbahnverordnung - das Bundespolizeipräsidium entscheidet, 2. im Fall des § 44 Absatz 4 Satz 8 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt ...

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (MPAHSBundV)
V. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 497; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 16 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 4 MPAHSBundV Zulassung (vom 17.03.2026)
... Bachelorausbildungsgangs an einer Berufsakademie oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen. § 44 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt ...

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies" (MISSAufstV)
V. v. 28.02.2019 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 1 MISSAufstV Zulassungsvoraussetzungen (vom 17.03.2026)
... 180 Leistungspunkten entspricht, gleichwertig ist. (2) Im Übrigen bleibt § 44 der Bundeslaufbahnverordnung  ...

Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik" der Universität der Bundeswehr München (MVITAufstV)
V. v. 20.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 85; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 2 MVITAufstV Zulassung zum Aufstieg (vom 17.03.2026)
... der Bundeswehr München erfüllt und 3. an einem Auswahlverfahren nach § 44 der Bundeslaufbahnverordnung erfolgreich teilgenommen hat. (2) Zum Aufstieg in den höheren nichttechnischen ... der Bundeswehr München erfüllt und 3. an einem Auswahlverfahren nach § 44 der Bundeslaufbahnverordnung erfolgreich teilgenommen ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)
V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 26 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 11 GntVDDVCSVDV Zulassung zum Auswahlverfahren (vom 17.03.2026)
... Zugelassen wird, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. § 44 Absatz 5 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. (3) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und ...

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)
Artikel 1 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 8 HBPolVDAufstV Auswahlkommission (vom 17.03.2026)
... Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet abweichend von § 44 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung das Bundespolizeipräsidium eine Auswahlkommission bei der Bundespolizeiakademie ein. ...
§ 12 HBPolVDAufstV Gesamtergebnis und Rangfolge (vom 17.03.2026)
... die Auswahlkommission das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. (2) Nach § 44 Absatz 4 Satz 6 der Bundeslaufbahnverordnung legt die Auswahlkommission anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der ...

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes (LAP-hDBiblV)
V. v. 25.10.2001 BGBl. I S. 2779; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 22 LAP-hDBiblV Aufstieg, Auswahlverfahren (vom 17.03.2026)
... Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken und Dokumentationsstellen können gemäß § 44 der Bundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des ...

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3282; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 10 PolBTLV Aufstieg (vom 17.03.2026)
... Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung. (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 44 Absatz 1, 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung . § 44 Absatz 3 und 4 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass ... das Auswahlverfahren gilt § 44 Absatz 1, 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung. § 44 Absatz 3 und 4 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass das Auswahlverfahren auch in Zusammenarbeit mit einer ...
§ 11 PolBTLV Fachspezifische Qualifizierung (vom 17.03.2026)
... Auswahlverfahren teilgenommen haben. (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 44 Absatz 1 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung . § 44 Absatz 3 und 4 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass ... das Auswahlverfahren gilt § 44 Absatz 1 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung. § 44 Absatz 3 und 4 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass das Auswahlverfahren auch in Zusammenarbeit mit einer ... Bundespolizei oder einer Polizeibehörde eines Landes durchgeführt werden kann. § 44 Absatz 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass zu den sonstigen Anforderungen insbesondere die erfolgreiche ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung
V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Artikel 2 BLVEV 2026 Folgeänderungen
... durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 44 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass 1. über die Zulassung zum Aufstieg das ... Zulassung zum Aufstieg das Bundespolizeipräsidium entscheidet, 2. im Falle des § 44 Absatz 4 Satz 8 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt ... 21 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung. (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 44 Absatz 1, 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung . § 44 Absatz 3 und 4 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass das ... Für das Auswahlverfahren gilt § 44 Absatz 1, 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung. § 44 Absatz 3 und 4 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass das Auswahlverfahren auch in Zusammenarbeit mit einer ... an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben. (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 44 Absatz 1 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung . § 44 Absatz 3 und 4 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass das ... (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 44 Absatz 1 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung. § 44 Absatz 3 und 4 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass das Auswahlverfahren auch in Zusammenarbeit mit einer ... der Bundespolizei oder einer Polizeibehörde eines Landes durchgeführt werden kann. § 44 Absatz 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass zu den sonstigen Anforderungen insbesondere die erfolgreiche ...


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