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Unterabschnitt 3 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
Artikel 1 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, S. 2; Nr. 115
Geltung ab 17.03.2026; FNA: 2030-7-3-2 Beamte
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Geltung ab 17.03.2026; FNA: 2030-7-3-2 Beamte
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Abschnitt 3 Berufliche Entwicklung
Unterabschnitt 3 Aufstieg
§ 43 Voraussetzungen für den Aufstieg
(1) 1Voraussetzung für den Aufstieg ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren gemäß § 44. 2Weitere Voraussetzungen sind:
- 1.
- für den Aufstieg in den mittleren Dienst: der erfolgreiche Abschluss eines Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung,
- 2.
- für den Aufstieg in den gehobenen Dienst:
- a)
- der erfolgreiche Abschluss eines Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung oder
- b)
- der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums und eine berufspraktische Einführung in der nächsthöheren Laufbahn,
- 3.
- für den Aufstieg in den höheren Dienst:
- a)
- der erfolgreiche Abschluss eines Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung oder
- b)
- der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums und eine berufspraktische Einführung in der nächsthöheren Laufbahn.
(2) 1Bei Auswahl und Gestaltung der Aufstiegsverfahren sind die Benachteiligungsverbote des § 25 des Bundesbeamtengesetzes zu beachten. 2Berufsbegleitende und modularisierte Aufstiegsverfahren sind anzubieten, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 44 Auswahlverfahren für den Aufstieg; Auswahlkommission
§ 44 wird in 18 Vorschriften zitiert
(1) 1Vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens geben die obersten Dienstbehörden in einer Ausschreibung bekannt, welche Vorbereitungsdienste, Studiengänge oder sonstigen Qualifizierungen für den Aufstieg angeboten werden. 2Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren ist, dass
- 1.
- sich die Bewerberinnen und Bewerber nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt haben und
- 2.
- die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(3) 1Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren für die fachspezifische Qualifizierung ist neben den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen Folgendes:
- 1.
- für den Aufstieg in den gehobenen Dienst, dass die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das erste Beförderungsamt erreicht haben,
- 2.
- für den Aufstieg in den höheren Dienst, dass die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das zweite Beförderungsamt erreicht haben.
(4) 1Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. 2Die obersten Dienstbehörden können diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. 3Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung, die Hochschule des Bundes oder das Bundesverwaltungsamt können mit der Durchführung der Auswahlverfahren beauftragt werden. 4Die Auswahlkommissionen bestehen aus mindestens zwei Mitgliedern. 5Bei gerader Mitgliederanzahl sollen die Auswahlkommissionen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. 6Die Mitglieder der Auswahlkommission müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. 7Der Auswahlkommission können auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer angehören, sofern sie Folgendes besitzen:
- 1.
- bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des mittleren Dienstes: mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige Qualifikation,
- 2.
- bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des gehobenen Dienstes: mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation und
- 3.
- bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes: einen Master oder eine gleichwertige Qualifikation.
(5) 1In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. 2Eignung und Befähigung sind mindestens in einem strukturierten oder halbstrukturierten Interview vor einer Auswahlkommission nachzuweisen. 3Beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes sind auch schriftliche Aufgaben zu bearbeiten. 4Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. 5Sie kann das weitere strukturierte oder halbstrukturierte Interview vor der Auswahlkommission von den in den schriftlichen Aufgaben erzielten Ergebnissen abhängig machen. 6Für jedes Auswahlverfahren ist anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. 7Die Rangfolge ist für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstiegsverfahren maßgeblich. 8Die Teilnahme ist erfolglos, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.
(6) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.
(7) 1Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. 2Die oberste Dienstbehörde kann diese Entscheidung auf eine andere Behörde übertragen.
§ 45 Vorbereitungsdienste
§ 45 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Nehmen Beamtinnen und Beamte an einem Vorbereitungsdienst teil, so sind die Bestimmungen zu Ausbildung und Prüfung, die für Referendarinnen und Referendare sowie für Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst gelten, entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Vorbereitungsdienst auf eine berufspraktische Studienzeit beschränkt, so regeln die Rechtsverordnungen über besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Voraussetzungen des Aufstiegs.
§ 46 Fachspezifische Qualifizierungen
§ 46 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Fachspezifische Qualifizierungen dauern
- 1.
- für den Aufstieg in den mittleren Dienst: mindestens ein Jahr und sechs Monate,
- 2.
- für den Aufstieg in den gehobenen Dienst: mindestens zwei Jahre und
- 3.
- für den Aufstieg in den höheren Dienst: mindestens zwei Jahre.
(2) Fachspezifische Qualifizierungen bestehen aus einer fachtheoretischen Ausbildung und einer berufspraktischen Einführung.
(3) 1Die fachtheoretische Ausbildung soll folgenden Zeitraum nicht unterschreiten:
- 1.
- für den Aufstieg in den mittleren Dienst: sechs Monate,
- 2.
- für den Aufstieg in den gehobenen Dienst: acht Monate und
- 3.
- für den Aufstieg in den höheren Dienst: zwölf Monate.
(4) 1Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt entsprechend den Anforderungen der Laufbahn Folgendes:
- 1.
- fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten:
- a)
- Verfassungs- und Europarecht,
- b)
- allgemeines Verwaltungsrecht,
- c)
- Recht des öffentlichen Dienstes,
- d)
- Haushaltsrecht,
- e)
- bürgerliches Recht,
- f)
- Organisation der Bundesverwaltung,
- g)
- Aufgaben des öffentlichen Dienstes,
- h)
- wirtschaftliches Verwaltungshandeln sowie
- i)
- Verwaltungsmodernisierung und Digitalisierung.
(5) 1Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrgenommen. 2Die Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat. 3Beim Aufstieg in den mittleren Dienst kann die berufspraktische Einführung verkürzt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende für die neue Laufbahn qualifizierende Kenntnisse erworben haben. 4Die Verkürzung darf höchstens sechs Monate betragen. 5Beim Aufstieg in den höheren Dienst soll die Beamtin oder der Beamte während der berufspraktischen Einführung in zwei Verwendungsbereichen eingesetzt werden.
(6) 1Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist. 2Mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses kann die oberste Dienstbehörde oder können von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörden das Feststellungsverfahren selbst regeln und durchführen. 3Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.
§ 47 Hochschulstudium und berufspraktische Einführung; Subdelegation
§ 47 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Der Aufstieg in den gehobenen Dienst setzt Folgendes voraus:
- 1.
- ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie
- 2.
- eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn.
(2) Der Aufstieg in den höheren Dienst setzt Folgendes voraus:
- 1.
- ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie
- 2.
- eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn.
(3) Die berufspraktische Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat.
(4) Das Aufstiegsverfahren kann auf die berufspraktische Einführung von einem Jahr beschränkt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die in der Ausschreibung geforderte Hochschulausbildung und das Auswahlverfahren nach § 44 erfolgreich durchlaufen hat.
(5) § 18 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(6) Für den Aufstieg können die obersten Dienstbehörden Studiengänge einrichten.
(7) Die in § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes enthaltene Ermächtigung, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften für den Aufstieg zu erlassen, wird den obersten Dienstbehörden übertragen.
§ 48 Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn
§ 48 wird in 7 Vorschriften zitiert
1Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. 2Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.
§ 49 Erstattung der Kosten einer Aufstiegsausbildung
§ 49 wird in 4 Vorschriften zitiert
1Hat eine Beamtin oder ein Beamter an einer fachspezifischen Qualifizierung oder an einer Hochschulausbildung teilgenommen, so muss sie oder er im Fall einer Entlassung die vom Dienstherrn getragenen Kosten der fachspezifischen Qualifizierung oder der Hochschulausbildung erstatten, wenn sie oder er nicht eine Dienstzeit geleistet hat, die mindestens dreimal so lang war wie die fachspezifische Qualifizierung oder die Hochschulausbildung. 2Auf die Erstattung kann auf Antrag ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die Beamtin oder den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde.
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