§ 44 Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft
(1) 1Die Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter können auch von den Standesbeamten beurkundet werden. 2Gleiches gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des Kindes, des gesetzlichen Vertreters oder des Mannes, der dem Kind bislang als Vater zugeordnet war, zu einer solchen Erklärung.
(2) Die Erklärung, durch welche die Mutterschaft zu einem Kind anerkannt wird, und die etwa erforderliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters der Mutter können auch von den Standesbeamten beurkundet werden.
(3)
1Dem Standesamt, das den Geburtseintrag des Kindes führt, ist vorbehaltlich des
§ 46 Absatz 2 Satz 2 der Personenstandsverordnung eine beglaubigte Abschrift der Erklärungen sowie eine vorliegende Entscheidung über die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft gemäß
§ 85a des Aufenthaltsgesetzes zu übermitteln.
2Ist die Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet, so ist die Abschrift nach Satz 1 dem Standesamt I in Berlin zu übersenden, über eine Entscheidung zur Zustimmung der Ausländerbehörde nach Satz 1 wird das Standesamt I in Berlin benachrichtigt.
3Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 1 und 2 eingegangenen Entscheidungen.
(4) Sind der Anerkennende oder die Mutter nicht deutsche Staatsangehörige und wird das Standesamt nicht zugleich um Eintragung der Vaterschaft im Geburtseintrag des Kindes ersucht, so hat das Standesamt bei der Beurkundung den Anerkennenden und die Mutter
- 1.
- darauf hinzuweisen, dass die Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft und der Zustimmung der Mutter nach § 1598 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft abhängen kann, und
- 2.
- an die zuständige Ausländerbehörde zu verweisen.
Frühere Fassungen von § 44 PStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenPersonenstandsverordnung (PStV)
V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
§ 59 SGB VIII Beurkundung (vom 01.04.2026) ... sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Mutter zu beurkunden ( § 44 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes ), 3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines ...
Zitate in Änderungsvorschriften2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221
Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft
G. v. 13.03.2008 BGBl. I S. 313
Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 83
Artikel 2 VatAnfÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 44 die folgende Angabe eingefügt: „§ 44a Nachweise nach einer Anerkennung ... 44a Nachweise nach einer Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft". 2. § 44 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Gleiches gilt für die etwa ... Kind bislang als Vater zugeordnet war, zu einer solchen Erklärung." 3. Nach § 44 wird der folgende § 44a eingefügt: „§ 44a Nachweise nach einer ...
Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/44_PStG.htm