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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 44 - Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG)

§ 44 Fachkommission



1Die Fachkommission nach § 53 des Pflegeberufegesetzes erarbeitet einen Rahmenlehrplan und einen Rahmenausbildungsplan für die Pflegefachassistenzausbildung sowie einen Rahmenlehrplan für den Vorbereitungskurs nach § 11 Absatz 2. 2Die Rahmenpläne der Fachkommission haben empfehlende Wirkung und sollen kontinuierlich, mindestens alle fünf Jahre, durch die Fachkommission auf ihre Aktualität überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. 3Sie sind dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung der Vereinbarkeit mit diesem Gesetz vorzulegen, erstmals bis zum 30. Juni 2026.

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Zitierungen von § 44 PflFAssG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 PflFAssG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflFAssG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PflFAssG Dauer und Struktur der Ausbildung
... schulinterne Curriculum wird auf der Grundlage der Empfehlungen des Rahmenlehrplans nach § 44 und der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1 und 2 ...
§ 47 PflFAssG Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
... 5 Absatz 3, 4. das Nähere zur Konkretisierung der Aufgaben der Fachkommission nach § 44 , 5. das Nähere zu den Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung nach ...
 
Zitat in folgenden Normen

Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
§ 90 PflFAssAPrV Aufgaben der Fachkommission
... Fachkommission nach § 44 des Pflegefachassistenzgesetzes 1. erarbeitet einen Rahmenlehrplan und einen Rahmenausbildungsplan für die ...
§ 91 PflFAssAPrV Erarbeitung und Inhalt der Rahmenlehrpläne
... Die Fachkommission nach § 44 des Pflegefachassistenzgesetzes erarbeitet die Rahmenpläne nach § 90 Nummer 1 auf der Grundlage der in der Anlage 1 ...
§ 92 PflFAssAPrV Überprüfung und Anpassung der Rahmenpläne
... Die Fachkommission nach § 44 des Pflegefachassistenzgesetzes überprüft die Rahmenpläne mindestens alle fünf Jahre. Das ...
§ 93 PflFAssAPrV Beratungs- und Unterstützungsaufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung
... 2028 erfolgen. Das Bundesinstitut für Berufsbildung gibt der Fachkommission nach § 44 des Pflegefachassistenzgesetzes bei der Entwicklung der Empfehlungen zum Kompetenzfeststellungsverfahren frühzeitig ...

Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
Artikel 14 PflFAssGEG Inkrafttreten
... bis 22 sowie die Artikel 7, 12 und 13 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (3) Artikel 1 §§ 44 bis 47 und 49, Artikel 2 Nummer 1, 2, 5 bis 8, 10, 11, 12 Buchstabe a, Nummer 13, 14 und 16 bis ...