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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 45 - Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG)

§ 45 Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung



Das Bundesinstitut für Berufsbildung übernimmt die Aufgabe der Beratung und Information zur Pflegefachassistenzausbildung nach diesem Gesetz und die Aufgabe des Aufbaus unterstützender Angebote und Strukturen zur Organisation der Pflegefachassistenzausbildung, einschließlich der Entwicklung der Empfehlungen für die Erstellung der Prognosen der Pflegeschule nach § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 Satz 1 sowie unter Beteiligung der Fachkommission der Empfehlungen zum Kompetenzfeststellungsverfahren nach § 11 Absatz 1 Nummer 3, nach Weisung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit sowie, auch zur Unterstützung der Arbeit der Fachkommission, die Aufgabe der Forschung zur Pflegefachassistenzausbildung und zum Pflegeberuf im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit.



 

Zitierungen von § 45 PflFAssG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 PflFAssG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflFAssG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47 PflFAssG Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
... 44, 5. das Nähere zu den Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung nach § 45 . Hinsichtlich Satz 1 Nummer 5 erfolgt der Erlass der Rechtsverordnung im ...
§ 49 PflFAssG Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
... die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz mit Ausnahme von § 45 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 90 Absatz 3a des Berufsbildungsgesetzes und der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Berufsbildungsgesetz (BBiG)
neugefasst durch B. v. 16.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 117, 129; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
§ 90 BBiG Aufgaben (vom 01.11.2025)
... die Aufgaben nach § 53 Absatz 5 Satz 1 und § 54 des Pflegeberufegesetzes sowie nach § 45 des Pflegefachassistenzgesetzes wahr. (3b) Das Bundesinstitut für Berufsbildung nimmt die Aufgaben nach ...

Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
Artikel 14 PflFAssGEG Inkrafttreten
... Artikel 7, 12 und 13 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (3) Artikel 1 §§ 44 bis 47 und 49, Artikel 2 Nummer 1, 2, 5 bis 8, 10, 11, 12 Buchstabe a, Nummer 13, 14 und 16 bis ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
Artikel 9 PflFAssGEG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
... 90 Absatz 3a wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetzes" die Angabe „sowie nach § 45 des Pflegefachassistenzgesetzes " ...